Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2026 in zwei, die Lieferung von Schutzmasken zu Beginn der Corona-Pandemie betreffenden Verfahren, in denen die Kaufverträge dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) unterfallen, entschieden und in einem Fall (VIII ZR 36/25) auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland hin die Revision zugelassen und in dem anderen Fall (VIII ZR 23/25) deren Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg hat zwei Polizeikommissaranwärter aufgrund von Zweifeln an ihrer Verfassungstreue zu Recht entlassen. Dies ergibt sich aus zwei Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.
Die brandenburgische Polizei hatte aufgrund einer Reihe von Aussagen von Lehrkräften bzw. Anwärterkollegen die Verfassungstreue der beiden Beamten bezweifelt und sie daraufhin entlassen. Die Zeugen hätten verfassungsfeindliche Äußerungen der beiden Beamten überzeugend dargelegt. Die Eilrechtsschutzverfahren der Beamten waren beim Verwaltungsgericht Potsdam ohne Erfolg geblieben.
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Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) darf ein Instagram-Angebot, das in Teilen entwicklungsbeeinträchtigend auf Kinder und Jugendliche wirkt, nicht in seiner Gesamtheit verbieten, sondern muss ihre Maßnahmen auf die Teile des Angebots beschränken, von denen die entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung ausgeht. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
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Urteile vom 23. März 2026 - VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Privatpersonen nicht von Kraftfahrzeugherstellern verlangen können, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor Ablauf der durch die EU-Pkw-Emissionsverordnung gesetzten Fristen zu unterlassen. Er hat die Revisionen der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen und die klageabweisenden Berufungsurteile damit bestätigt.
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Urteil vom 18. März 2026 - 1 StR 97/25 - Dem Angeklagten war mit im Wesentlichen unverändert zur Hauptverhandlung zugelassener Anklage der Staatsanwaltschaft unter anderem vorgeworfen worden, als Verantwortlicher der Warburg Bank für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 wissentlich unrichtige Körperschaftsteuererklärungen abgegeben und hierin die Anrechnung nicht einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer aus Wertpapiergeschäften rund um den Dividendenstichtag geltend gemacht zu haben, was bei der Warburg Bank zur Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile in Höhe von über 161 Mio. € geführt habe (sog. Cum-Ex-Geschäfte).