Seit dem 1. Juli 2024 gilt im Land Brandenburg die neue Hundehalteverordnung. Sie regelt unter anderem die Meldepflicht für alle Hunde und schreibt die Kennzeichnung per Mikrochip vor.
Am 6. Dezember 2024 sowie im Amtsblatt der Stadt Nauen (Ausgabe vom 16.12.2024) haben wir ausführlich über die neuen Regelungen informiert. Wir möchten Sie gern an die Einhaltung der Fristen erinnern.
Anmeldung bei der örtlichen Ordnungsbehörde
Alle Hunde müssen unverzüglich bei der örtlichen Ordnungsbehörde – Ordnungsamt der Stadt Nauen - angemeldet werden, denn ab 01.02.2025 kann das Ausbleiben der Anmeldung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Über folgenden Link finden Sie das Anmeldeformular: Hier
Für die Anmeldung benötigen Sie folgende Angaben:
Name, Rasse, Farbe und Wurfdatum des Hundes
Nummer des Mikrochip-Transponders
Angaben zum Hundehalter (Name und Anschrift)
Anmelde- und Kennzeichnungspflicht
Für alle Hunde besteht eine Anzeige- und Kennzeichnungspflicht. Alle Hunde müssen mit einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standard ausgestattet sein (§ 2 Hundehalterverordnung). Diese Kennzeichnung ist Voraussetzung für die Anmeldung.
Die steuerliche Anmeldung ersetzt nicht die ordnungsbehördliche Anmeldung. Um Bußgelder zu vermeiden, müssen beide Anmeldungen fristgerecht durchgeführt werden.
Gebühren für die Anmeldung
Gemäß der Gebührenverordnung des MIK Brandenburg sind die Kommunen verpflichtet, für die Anmeldung eine Gebühr zu erheben. Diese beträgt je anzuzeigenden Hund zwischen 15 Euro und 300 Euro. In der Stadt Nauen fällt in der Regel eine Gebühr in Höhe von 15 Euro an.
Details zur neuen Hundehalteverordnung finden Sie im Amtsblatt der Stadt Nauen oder auf der Internetseite der Ordnungsbehörde der Stadt Nauen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung bei der Umsetzung dieser neuen Vorschriften!