Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Eilanträge zweier Gaststättenbetreiber zurückgewiesen, den Vollzug der die Schließung von Gaststätten anordnenden Regelung in § 10 Abs. 1 der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig auszusetzen. Die Antragsteller hatten geltend gemacht, dass die Verordnung keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage habe, die Schließungsanordnung, die für sie zu erheblichen Einnahmeverlusten führe, weder geeignet noch erforderlich sei und sie unverhältnismäßig in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit verletze.
Zudem sei die angeordnete Schließung von Gaststätten gleichheitswidrig, da Einzel- und Großhandelsbetriebe geöffnet bleiben und Gottesdienste weiter stattfinden dürften, obwohl von ihnen ein vergleichbares Infektionsrisiko ausgehe. Der 11. Senat ist diesen Argumenten im Wesentlichen aus den Gründen, mit denen bereits die Eilanträge von Tattoo-Studios, Nagel-, Kosmetik- und Massagestudios sowie Sonnen- und Fitnessstudios abgelehnt worden sind, nicht gefolgt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 11. November 2020 OVG 11 S 111/20