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Die Verbote von mehreren größeren Versammlungen in Berlin über Pfingsten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren entschieden.

Die Antragsteller haben beim Antragsgegner für das Pfingstwochenende Versammlungen angemeldet, bei denen zum Teil bis zu 16.000 Teilnehmer erwartet werden. Gegen die hierauf ergangenen beiden Verfügungen des Antragsgegners, mit denen Versammlungen unter dem Motto „Für Frieden, Freiheit und Grundrechte“ bzw. „Pfingsten in Berlin“ sofort vollziehbar verboten wurden, setzen sich die Antragsteller zur Wehr.

Die 1. Kammer hat beide Eilanträge zurückgewiesen und bestätigt, dass die Versammlungen wegen einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verboten werden durften. Mit der beabsichtigten Durchführung der Versammlungen gingen unmittelbare Gefahren für die Grundrechte Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit einher. Diese Rechtsgüter seien gefährdet, weil die Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nach der plausiblen Gefahrenprognose des Antragsgegners die zur Vermeidung von Infektionen auch im Freien einzuhaltenden Mindestabstände voraus-sichtlich nicht beachten werden. Ausschlaggebend für diese Annahme seien die negativen Erfahrungen mit zahlreichen Versammlungen der Vergangenheit, die jeweils einen vergleichbaren Teilnehmerkreis aus der „Querdenker-Szene“ angesprochen hätten.

Dieser Zuordnung seien die Antragsteller nicht entgegengetreten. Deshalb sei auch hier zu erwarten, dass nicht zuverlässig Gewähr dafür geboten werde, auf die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Anforderungen effektiv hinzuwirken. Zur Abwehr dieser Gefahr habe die Versammlungsbehörde in Wahrnehmung ihrer Schutzpflicht ein Verbot aussprechen dürfen, welches unter Berücksichtigung des hohen Gutes der Versammlungsfreiheit angesichts der gegebenen Umstände verhältnismäßig sei. Daran ändere der gegenwärtig tendenzielle Rückgang der Infektionszahlen nichts. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung sei weiterhin als sehr hoch einzuschätzen, sodass die Verbote gerechtfertigt seien.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Beschlüsse der 1. Kammer vom 21. Mai 2020 (VG 1 L 271/21 und VG 1 L 272/21)