Gegenstand des Verfahrens ist die vom Landesamt für Umwelt am 1. Juni 2021 erteilte und für sofort vollziehbar erklärte 15. Zulassung zur vorzeitigen Durchführung von Maßnahmen. Die Zulassung erlaubt bereits vor Erteilung der Genehmigung des Gesamtvorhabens die Erprobung schon installierter Anlagen und Aggregate der Betriebseinheiten Gießerei, Lackiererei und Karosseriebau sowie den Einbau und die Nutzung von Tanks zu Spül- und Testzwecken. Den hiergegen gerichteten Eilantrag der Verbände hatte das Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) abgelehnt (vgl. Pressemitteilung des VG Frankfurt (Oder) vom 29. Juni 2021).
Die dagegen gerichtete Beschwerde konnte nach Auffassung des Senats schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Eilantrag der Verbände unzulässig war. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Umweltverbandes setzt nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz u.a. voraus, dass der Verband geltend macht, „durch die Entscheidung“ in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich – hier des Schutzes von Natur und Umwelt – berührt zu sein. Maßgebliche Entscheidung sei die angefochtene Zulassung des vorzeitigen Beginns, eventuelle Beeinträchtigungen durch die noch ausstehende Genehmigung des Gesamtvorhabens „Gigafactory“ oder dessen möglicherweise störfallrelevanten Betrieb genügten insoweit nicht. Die Antragsteller hätten aber nicht geltend gemacht, dass bereits bei den Maßnahmen, deren Durchführung die hier umstrittene Zulassung des vorzeitigen Beginns erlaubt, mit nicht angemessen berücksichtigten oder bewältigten Störfällen oder anderen Umweltbeeinträchtigungen zu rechnen sein könnte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 14. Juli 2021 – OVG 11 S 78/21 -