Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der darauf abzielte, die Wirkung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 u. a. - einstweilig auszusetzen. Damit wollten die Beschwerdeführenden, mehrere Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen sowie Wählerinnen und Wähler, die für den 12. Februar 2023 vorgesehene Wiederholung der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus und den Bezirksverordnetenversammlungen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Hauptsache verhindern.
Den Eilantrag hatten die Beschwerdeführenden mit einer Verfassungsbeschwerde verbunden. Diese richtet sich gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. November 2022, mit dem die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin sowie zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 im gesamten Wahlgebiet für ungültig erklärt wurden. Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde steht noch aus.
Der Senat hat die Entscheidung über die einstweilige Anordnung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ohne Begründung bekanntgegeben. Diese wird den Beteiligten gesondert übermittelt.
Beschluss vom 25. Januar 2023 2 BvR 2189/22