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Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder hat keinen Anspruch auf Ausstattung eines Büros zur Wahrnehmung von fortwirkenden Aufgaben aus dem früheren Amt. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin heute entschieden.

Der Kläger war von 1998 bis 2005 Bundeskanzler. Er hatte – wie auch die ehemaligen Bundeskanzler vor und nach ihm – ein Büro in den Räumen des Deutschen Bundestages, in dem (zuletzt vier) Mitarbeiter des Bundeskanzleramts beschäftigt waren. Im Mai 2022 beschloss der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, das Büro des Klägers ruhend zu stellen, da er keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt mehr wahrnehme.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Klage abgewiesen. Für die begehrte Aufhebung der Ruhendstellung fehle die Klagebefugnis. Soweit der Kläger begehre, ihm auch zukünftig die Räume im Gebäude des Deutschen Bundestages zur Verfügung zu stellen, richte sich die Klage gegen den falschen Beklagten. Denn der Kläger habe die Räume von der SPD-Bundestagsfraktion und nicht von der beklagten Bundesrepublik Deutschland erhalten.

Ein Anspruch auf Ausstattung eines Büros mit Mitarbeitern des Bundeskanzleramts stehe dem Kläger weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu. Es gebe zwar seit über 50 Jahren eine einheitliche und dauernde Übung, nach der Bundeskanzler a.D. ein Büro mit Stellenausstattung auf Lebenszeit erhalten, wobei Umfang und Wertigkeit der Stellen variierten. Es fehle aber an der erforderlichen Überzeugung der Beteiligten, dass die Bundeskanzler a.D. einen entsprechenden Anspruch haben. Gegen eine solche Überzeugungsbildung spreche auch, dass andernfalls die verfassungsrechtlich garantierte Budgethoheit des Bundestages verletzt würde.

Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe nicht, weil den Bundeskanzlern a.D. mit der Einrichtung der Büros keine Begünstigung gewährt werde. Die Büros seien Organisationseinheiten im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts; sie würden ausschließlich im öffentlichen Interesse zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben eingerichtet und ausgestattet. Auch wenn die Bundeskanzler a.D. durch die Nutzung dieser Ressourcen einen faktischen Vorteil hätten, handele es sich dabei um einen bloßen Rechtsreflex; es fehle das für Art. 3 Abs. 1 GG erforderliche rechtlich geschützte Interesse.

Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ruhendstellung gerichtete Hilfsantrag sei aus den gleichen Gründen unbegründet.

Gegen das Urteil kann die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Urteil der 2. Kammer vom 4. Mai 2023 (VG 2 K 238/22)