rep24 logo 2011 2

Das Online-Magazin in Brandenburg

Alle Kinder aus Familien, die Sozialleistungen erhalten oder nur über ein geringes Einkommen verfügen, werden ab 1. August 2019 beitragsfrei in der Krippe, im Kindergarten, im Hort und in der Kindertagespflege betreut. Eltern müssen nur noch das Mittagessengeld bezahlen.

Im Zusammenhang mit dem Gute-Kita-Gesetz des Bundes („Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung“) wird im Land Brandenburg die Beitragsfreiheit ab 1. August 2019 für Kinder ausgeweitet, deren Eltern Arbeitslosengeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Die entsprechenden aktuellen Leistungsbescheide müssen als Nachweis beim Kita-Träger vorgelegt werden. Die Beitragsfreiheit gilt solange wie die Bewilligung im Leistungsbescheid.

Durch die Kita-Beitragsbefreiungsverordnung des Landes Brandenburg werden ab dem 1. August 2019 außerdem Geringverdienende von den Elternbeiträgen freigestellt, die keine der fünf genannten Sozialleistungen erhalten, wenn das Netto-Einkommen der im Haushalt des Kindes lebenden Eltern im Kalenderjahr unter 20.000 Euro liegt. Hierfür sind die Einkommensnachweise beim Kita-Träger mit der Bitte um Prüfung auf Beitragsfreiheit einzureichen.

Eltern sollten zeitnah auf den Kita-Träger zugehen und ihre Befreiung vom Elternbeitrag beantragen. Erst nach dem Nachweis der Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung muss der Kita-Träger die Eltern beitragsfrei stellen. Die Befreiung gilt nicht für das Essengeld für das Mittagessen in der Kita. Familien im Sozialleistungsbezug können sich für die Übernahme der Kosten für die Mittagsverpflegung im Rahmen des „Bildungs- und Teilhabepaketes“ an ihren zuständigen Sozialleistungsträger wenden.

Darüber hinaus gibt es weiterhin für Eltern, die Elternbeiträge zahlen müssen, die Möglichkeit der Antragstellung beim Jugendamt des Landkreises Havelland auf Überprüfung einer möglichen Erstattung von Elternbeiträgen wegen Unzumutbarkeit gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII.

Kinder, die sich im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befinden, werden ab dem 1. August „automatisch“ beitragsfrei gestellt. Anträge, Einkommensnachweise oder andere Nachweise der Eltern müssen in diesem Fall nicht beim Kita-Träger eingereicht werden.