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Neue Quarantäne-Regeln für Ein- und Reiserückkehrende aus ausländischen Corona-Risikogebieten: Das Kabinett hat heute in einer Videokonferenz der neuen SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung zugestimmt. Sie tritt am 9. November in Kraft und gilt zunächst bis zum 15. Dezember 2020. Damit setzt Brandenburg die neue Muster-Quarantäneverordnung des Bundes vom 14. Oktober um.

Im Vergleich zur bisherigen Regelung ist vor allem neu: Die allgemeine Quarantäne-Dauer wird von 14 auf 10 Tage verkürzt. Und: Die Quarantäne endet frühestens fünf Tage nach der Einreise. Voraussetzung ist, dass die Person ein negatives Testergebnis vorlegt, das bestätigt, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Dieser Test darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden.

Wenn binnen zehn Tagen nach der Einreise für Covid-19 typische Symptome auftreten, muss die Person einen weiteren Test machen lassen.

Neu ist außerdem eine digitale Einreiseanmeldung.

Es gibt weiter zahlreiche Ausnahmen von der Quarantänepflicht, zum Beispiel für Berufspendler, für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende, für den „kleinen Grenzverkehr“ (Aufenthalte bis zu 24 Stunden) sowie für Besuche von Verwandten ersten Grades oder Lebenspartnern.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher erklärte nach dem Kabinett:

„Es ist wichtig, dass die Länder bei den Vorschriften zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende aus ausländische Risikogebieten einheitlich vorgehen. Deswegen setzen wir in Brandenburg die Muster-Verordnung des Bundesinnenministeriums eins zu eins um. Angesichts der zweiten Corona-Welle ist aber entscheidend, dass man jetzt am besten auf alle nicht unbedingt erforderlichen Reisen ganz verzichtet. Das gilt besonders für Reisen in Risikogebiete.“

Die neue Quarantäneverordnung ist ein weiterer Baustein in der Umsetzung des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel vom 28. Oktober in Landesrecht.

SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung ab dem 9. November

Wer muss in Quarantäne?

Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet für Infektionen mit SARS-CoV-2 aufgehalten haben. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

Sie sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige kommunale Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die Quarantänepflicht hinzuweisen. Welches Gesundheitsamt örtlich zuständig ist, bestimmt sich nach dem Ort der Absonderung.

Was bedeutet die Quarantäne?

Die Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Während der Quarantäne dürfen sie keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.

Wie kann die Quarantäne-Pflicht verkürzt werden?

Die häusliche Quarantäne endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt.

Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein und die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen (https://www.rki.de/covid-19-tests) erfüllen. Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren.

Wichtig: Personen mit verkürzter Absonderungsdauer haben zur Durchführung eines Tests eine Ärztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise Symptome auftreten, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen.

Von wem werden Risikogebiete ausgewiesen?

Über die Einstufung als Risikogebiet entscheiden das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium. Sie wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht: https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete.

Wie und wo meldet man sich bei der Einreise aus einem Risikogebiet?

Sobald die Digitale Einreiseanmeldung zur Verfügung steht, müssen sich Reisende vor ihrer Einreise nach Deutschland unter https://www.einreiseanmeldung.de elektronisch registrieren, wenn sie aus einem Corona-Risikogebiet kommen. Ein- und Rückreisende müssen die gespeicherte und/oder ausgedruckte Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung mit sich führen, um sie dem Beförderer oder der Grenzbehörde auf Aufforderung vorlegen zu können.

Mit der Digitalen Einreiseanmeldung verfügen die für den Zielort zuständigen Gesundheitsämter über die notwendigen Informationen zur Überwachung der gesetzlichen Quarantänepflicht.

Falls die digitale Anmeldung nicht möglich ist, muss man in Ausnahmefällen eine schriftliche Ersatzanmeldung (Aussteigekarte) ausfüllen und diese an den Beförderer oder die Grenzbehörde abgeben oder nach der Einreise unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt übermitteln.

Was ist bei Symptomen?

Ein- und Rückreisende sind verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

Welche Ausnahmen gibt es?

Die Quarantäne-Verordnung sieht Ausnahmeregelungen vor. Diese beziehen sich u.a. auf Durchreisen, Grenzverkehr, private Besuche, berufliche Tätigkeit / Ausbildung / Studium, Grenzgänger / Grenzpendler und besondere Berufsgruppen.

Ausnahmen bei Durchreise:

Personen, die nur zur Durchreise einreisen, haben das Gebiet des Landes Brandenburg auf direktem Weg und ohne jede Verzögerung zu verlassen. Das bedeutet, dass keine Zwischenaufenthalte, Übernachtungen oder Besuche zulässig sind. Eine kurzzeitige Rast (z.B. zum Essen oder Tanken) ist erlaubt.

Ausnahmen bei Grenzverkehr:

Wie bereits seit 24. Oktober geregelt: Personen, die sich im Rahmen des „kleinen Grenzverkehrs“ mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Land Brandenburg einreisen.

Ausnahmen bei privaten Besuchen:

Personen, die zum Besuch von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder des eingetragenen Lebenspartners oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts für bis zu 72 Stunden in das Land Brandenburg einreisen oder sich zu diesem Zweck weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

Ausnahmen bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte:

· Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist; die dringende Erforderlichkeit und Unabdingbarkeit ist durch den Arbeitgeber zu bescheinigen;

· Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und · hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen.

Ausnahmen für berufliche Tätigkeit, Ausbildung, Studium und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte:

Personen,

· die sich zwingend notwendig beruflich veranlasst,

· zum Zwecke ihres Studiums, ihrer Schul- oder Berufsausbildung oder

· zur Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken

von ihrem Wohnsitz im Land Brandenburg in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder von ihrem Wohnsitz in einem Risikogebiet in das Land Brandenburg begeben und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger).

Die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.

Das gilt auch für alle Grenzpendler und Grenzgänger, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar in einem Risikogebiet aufgehalten haben und in das Land Brandenburg einreisen oder aus einem Risikogebiet einreisend im Land Brandenburg aufhalten.

Ausnahmen für Personen, die über ein negatives Testergebnis verfügen:

Es gibt weitere Ausnahmen von der Quarantänepflicht, die aber nur gelten, wenn die Personen über ein negatives Testergebnis auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen (https://www.rki.de/covid-19-tests).

Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren.

Erfasst von dieser Ausnahme sind insbesondere:

Personen, deren Tätigkeit unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung

· der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,

· der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

· der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,

· der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, · der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder

· der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen; 

Die Unabdingbarkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen.

Darüber hinaus gilt die Ausnahme für Personen, die in das Land Brandenburg einreisen

· zum Besuch von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder des eingetragenen Lebenspartners oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, · zum Zwecke einer dringenden medizinischen Behandlung oder · zur Erfüllung der Aufgaben eines Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,

sowie für folgende Personen:

· Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,

· Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- oder Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder

· Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt haben, sofern auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der jeweiligen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden, die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Quarantäne-Verpflichtung nicht entgegensteht und das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/-reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.

Weitere Ausnahmen:

Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen.