Einreisende und Reiserückkehrer aus ausländischen Corona-Risikogebieten müssen sich ab sofort auf das Coronavirus testen lassen. Dazu gehört auch Brandenburgs Nachbarland Polen. Das ist die wesentliche Änderung der Quarantäneverordnung, die das Kabinett heute beschlossen hat. Die neue Verordnung tritt am morgigen Mittwoch, 13.01.2021, in Kraft und gilt zunächst bis Ende des Monats.
Die Testpflicht ergänzt dabei die zehntägige Quarantäne, die Einreisende und Reiserückkehrer weiterhin nach ihrer Ankunft in Deutschland einzuhalten haben. Ausnahmen bestehen jedoch z. B. für berufsbedingte Grenzpendler oder den Besuch von engen Familienangehörigen. Die neue Quarantäneverordnung legt fest, dass sich Einreisende höchstens 48 Stunden nach oder unmittelbar vor ihrer Einreise auf das Coronavirus testen lassen müssen. Das Testergebnis muss dabei in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen und ist bis zum Ende der zehntägigen Quarantänepflicht aufzubewahren. Frühestens nach fünf Tagen können sich Betroffene mit einem negativen Corona-Testergebnis von der Quarantänepflicht befreien lassen.
Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Es ist wichtig, die Verbreitung des Corona-Virus und vor allem der neuartigen Mutationen zu bremsen. Deshalb ist ab morgen die Einreise aus Risikogebieten nur mit frischem Negativ-Test in der Tasche möglich. Diese Regelung gilt bundesweit. Mit der generellen Testpflicht vor Einreise und der Pflicht zur Registrierung hoffen wir, die unkontrollierte Einschleppung aus dem Ausland stoppen zu können. Die bisherigen Ausnahmen, z.B. für Durchreisende, gelten aber weiterhin.“
Keine Änderungen gab es bei den Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Diese gelten weiter zum Beispiel für Berufspendler, für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende, Arztbesuche sowie für Besuche von Verwandten ersten Grades oder Lebenspartnern. Der „kleine Grenzverkehr“ etwa für Einkäufe in Polen führt weiterhin zu einer Quarantänepflicht. Ebenso bleibt die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung bestehen. Der vollständige Verordnungstext wird zeitnah unter diesem Link verfügbar sein: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/verordnungen/