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Im Landkreis Havelland wurde der nach der Zweiten Corona-Eindämmungsverordnung maßgebliche Inzidenzwert von 750 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage am heutigen Dienstag, den 18. Januar 2022, am dritten aufeinanderfolgenden Tag überschritten. Auch der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten hat den landesweiten Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen von mindestens zehn Prozent überschritten.

Daher gelten im Landkreis Havelland ab dem 19. Januar 2022 folgende Schutzmaßnahmen:

In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:

  1. der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
  2. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  3. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  4. die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  5. die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,
  6. die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
  7. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  8. das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  9. die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
  10. die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,
  11. die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für

  1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  2. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  3. Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 2. SARS-CoV-2-EindV gelten entsprechend.

Die Bekanntmachung und weitere Informationen zum Coronavirus hat der Landkreis Havelland auf seiner Internetseite unter https://www.havelland.de/coronavirus/ zusammengestellt.