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Mit der Soforthilfe Dezember entlastet die Bundesregierung Haushalte und kleinere Unternehmen von gestiegenen Gas- und Wärmekosten. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen dafür nichts tun; es ist keine Antragstellung oder Ähnliches von Seiten der Verbraucherinnen oder Verbraucher erforderlich. Die Energieversorger verzichten auf die Dezemberabschläge oder nehmen bei ihren Kunden entsprechende Gutschriften vor. Für die entgangenen Einnahmen erhalten die Versorger ihrerseits auf Antrag die entsprechenden Erstattungen vom Bund.

Seit dem 17.11.2022 können die Versorger diese Erstattungsanträge stellen. Der Antragsprozess ist sehr gut angelaufen. Das Antragsportal und die dort zur Verfügung gestellten Informationen sowie die Hotline werden intensiv genutzt. Seit Antragsstart am 17. November haben rd. 75 Prozent der Energieversorger ihre Erstattungsanträge gestellt. Viele Anträge sind bereits geprüft, so dass die Auszahlungen an die Versorger wie geplant ab heute (1. Dezember 2022) starten. Täglich werden weitere Anträge gestellt und geprüft. Insgesamt sind rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen betroffen und können die Auszahlung ihres Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch für die Soforthilfe Dezember beantragen.

Zur Antragsseite für Energieversorger: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/Soforthilfe-Energiepreise/soforthilfe-energiepreise.html