Nach der Insolvenz des britischen Reiseveranstalters Thomas Cook sitzen Hunderttausende Touristen an ihren Urlaubsorten fest oder können ihre Reise gar nicht erst antreten. Betroffen sind auch mehrere Zehntausend deutsche Urlauber. Zu den Tochterunternehmen von Thomas Cook gehören Neckermann Reisen, Bucher Last Minute, Öger Tours, Thomas Cook Signature sowie die Fluggesellschaft Condor. Anders als die britische Thomas Cook PLC haben die Tochterunternehmen bislang keine Insolvenz angemeldet.
Der ADAC hat die wichtigsten Informationen für Reisende zusammengestellt:
Urlauber, die ihre Reise mit Thomas Cook noch nicht angetreten haben
- Pauschalreisende sollten bei ihrem Reiseveranstalter nachfragen, ob die Reise wie geplant stattfindet. Wenn nicht, bekommt man über den Sicherungsschein sein Geld zurück.
- Individualtouristen sollten klären, ob der Flug stattfindet oder die Hotelbuchung Bestand hat. Falls nein, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten. Nach Anmeldung einer Insolvenz müssen diese aber im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden, erfahrungsgemäß bleibt hier für den Einzelnen jedoch nur wenig übrig. Eine Reiserücktrittversicherung tritt hier nicht ein
Urlauber, die bereits unterwegs sind - Wer als Pauschalreisender am Urlaubsort festsitzt, sollte unverzüglich seinen Reiseveranstalter kontaktieren, um einen Ersatzflug zu bekommen. Wenn das nicht möglich ist, sollten Urlauber sich an den im Sicherungsschein benannten Ansprechpartner wenden. Wird der Flug abgesagt und keine Alternative angeboten, muss der Reisende seinen Flug selbst buchen. Die anfallenden Kosten werden über den Sicherungsschein erstattet. Der Höchstbetrag zur Absicherung des Insolvenzrisikos beträgt pro Reiseveranstalter im Jahr 110 Millionen Euro.
- Wer als Individualreisender seinen Flug direkt gebucht hat, muss sich direkt an die Airline wenden. Allerdings gibt es keinen Anspruch auf Rücktransport und auf Erstattung der Kosten
- diese können nur im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Gelegentlich bitten Hoteliers Urlauber, die nur ein Hotel gebucht haben, für bereits geleistete Zahlungen für Übernachtungen erneut zur Kasse. Darauf hat der Hotelier zwar keinen Rechtsanspruch, in der Praxis bleibt dem Urlauber im Zweifel allerdings oft nichts anderes übrig, als vor Ort zu bezahlen und dann seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Der ADAC rät Urlaubern in diesen Fällen dringend dazu, bei doppelter Zahlung etwa für bereits bezahlte Übernachtungen sich dies quittieren zu lassen.