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Ein Schüler ist in der Schülerunfallversicherung versichert, wenn er beim Bahnsurfen auf dem Heimweg von der Schule einen Stromschlag erleidet. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 3/21 R). Der damals knapp 16jährige Kläger war Gymnasiast und bestieg nach Schulende den Regionalexpress, um nach Hause zu fahren. Während der Fahrt öffnete er die verschlossene Durchgangstür des letzten Waggons mit einem mitgeführten Vierkantschlüssel und stieg auf die dahinterliegende, den Zug schiebende Lok.

Auf dem Dach erlitt er einen Starkstromschlag aus der Oberleitung und stürzte brennend von der Lok. Er überlebte schwer verletzt und zog sich unter anderem hochgradige Verbrennungen zu. Das Bundessozialgericht hat einen Wegeunfall festgestellt und damit anders als die Vorinstanz Versicherungsschutz des Klägers in der Schülerunfallversicherung bestätigt. Schüler sind bei spielerischen Betätigungen im Rahmen schülergruppendynamischer Prozesse unfallversichert. Auch im Falle des Klägers ging es darum, im befreundeten Schülerkreis „cool“ zu sein. Die von ihm selbstgeschaffene Gefahr schließt den Unfallversicherungsschutz nicht aus. Angesichts wiederholt erfolgreicher Surfaktionen steht vielmehr fest, dass die dabei erworbene Sorglosigkeit zu einer massiven alterstypischen Selbstüberschätzung führte.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - § 8 Arbeitsunfall (idF des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungs-schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod
führen…

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges
nach und von dem Ort der Tätigkeit,

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes (idF des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert,

8.
a) …


b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der
Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken
mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,

Bundessozialgericht
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