Der unter anderem für Ansprüche aus Verträgen über Grundstücke zuständige V. Zivilsenat hat die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2022 (21 U 14/22) von dem Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Mit seiner Klage begehrt das Land Nordrhein-Westfalen gegenüber dem Beklagten die Feststellung, dass der notarielle Kaufvertrag zwischen den Parteien über die Liegenschaft Schloss Kalkum nicht wirksam zustande gekommen ist und der Beklagte als Käufer aus der notariellen Kaufvertragsurkunde keine Rechte und Ansprüche geltend machen kann. Widerklagend erstrebt der Beklagte die Genehmigung des notariellen Kaufvertrags durch das klagende Land. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg, während die Widerklage erfolglos blieb. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der Senat - wie üblich - gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf – Urteil vom 14. Dezember 2021 – 7 O 60/20
OLG Düsseldorf – Urteil vom 21. Juli 2022 – 21 U 14/22
Beschluss vom 29. Juni 2023 – V ZR 155/22