Der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 19. September 2023 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil das Verwaltungsgerichts Meiningen vom 28. April 2021 zurückgewiesen.
Der Kläger wendete sich gegen die Ausübung des denkmalschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beklagte hinsichtlich des Grundstücks, das mit der Gaststätte „Goldener Löwe“ und Nebengebäuden in Kloster Veßra bebaut ist (sh. Medieninformation des VG Meiningen 2/2021 vom 29. April 2021).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen ist damit rechtskräftig.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 19. September 2023, Az. 1 ZKO 397/20
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil v. 28. April 2021, Az. 5 K 462/15 Me