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Der Fluggast muss sich jedoch in einer Situation befinden, in der er von dem Luftfahrtunternehmen klare Informationen über die Erstattungsmodalitäten erhalten hat Ein Fluggast reservierte bei dem Unternehmen TAP Air Portugal (TAP) einen Flug von Fortaleza (Brasilien) über Lissabon nach Frankfurt am Main.

Der Anschlussflug wurde annulliert. Für die Erstattung der Kosten eines annullierten Fluges bietet TAP den Fluggästen an, dass sie eine sofortige Erstattung in Form eines Reisegutscheins erhalten, wenn sie ein Online-Formular ausfüllen; um andere Formen der Erstattung, beispielsweise durch einen Geldbetrag, in Anspruch nehmen zu können, müssen sie zuvor mit dem „Contact-Center“ des Luftfahrtunternehmens Kontakt aufgenommen haben, damit es den Sachverhalt prüfen kann. Nach den Erstattungsbedingungen von TAP ist eine Erstattung der Flugscheinkosten in Geld ausgeschlossen, wenn der Fluggast die Erstattung in Form eines Reisegutscheins wählt.

Der Fluggast beantragte die Erstattung durch Ausstellung eines Reisegutscheins, den er sodann per E-Mail zugesandt bekam. Zwei Monate später trat er seine Ansprüche an Cobult ab, die TAP aufforderte, den Preis des annullierten Fluges in Geld binnen 14 Tagen zu erstatten. Da TAP dies ablehnte, erhob Cobult Klage vor den deutschen Gerichten. Das Landgericht Frankfurt am Main fragt nach der Auslegung der einschlägigen Verordnung1 , insbesondere der Wendung „mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts“, einer Voraussetzung für die Erstattung in Form eines Reisegutscheins.

Es möchte vom Gerichtshof wissen, ob das Erfordernis, ein „schriftliches Einverständnis des Fluggasts“ einzuholen, eine förmliche Voraussetzung für die Abwicklung einer Erstattung in Form eines Reisegutscheins darstellt. In seiner Antwort bestätigt der Gerichtshof, dass davon auszugehen ist, dass der Fluggast sein „schriftliches Einverständnis“ erteilt hat, wenn er auf der Website des Luftfahrtunternehmens ein Online-Formular ausgefüllt und darin diese Erstattungsmodalität unter Ausschluss der Auszahlung eines Geldbetrags gewählt hat. Hierfür ist es erforderlich, dass der Fluggast in der Lage ist, eine zweckdienliche und informierte Wahl zu treffen.

Er muss also der Erstattung seiner Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins anstelle eines Geldbetrags nach Aufklärung zustimmen können. Dies setzt voraus, dass das Luftfahrtunternehmen in lauterer Weise klare und umfassende Informationen über die verschiedenen dem Fluggast zur Verfügung stehenden Erstattungsmodalitäten gegeben hat. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-76/23