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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen, zum Teil begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung oder Fälschung beweiserheblicher Daten, sowie wegen Diebstahls und wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Vom Anklagevorwurf des Betrugs in zwei weiteren Fällen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ersann der mittlerweile 62-jährige Angeklagte – als langjähriger Vermögensberater der Sparkasse Furtwangen – eine Vorgehensweise, mit der er, unentdeckt und ohne hierzu beauftragt worden zu sein, durch kurzzeitige Kontoeröffnungen, Umbuchungen von Vermögenswerten sowie Barabhebungen und anschließende Kontoauflösungen Kundengelder vereinnahmen konnte. Auf diese Weise erlangte der Angeklagte in neun Fällen von den – vorrangig vermögenden – Kunden gehobenen Alters insgesamt mehr als 380.000 €. Des Weiteren nahm er aus dem Bankschließfach einer Kundin zwei Goldbarren an sich, um diese für sich zu behalten.

In einem weiteren Fall unterschlug er ihm von einer Kundin anvertrautes Bargeld. Bei den Geschädigten handelt es sich um langjährige Kunden der Sparkasse, deren Vermögensinteressen der Angeklagte vielfach schon seit vielen Jahren betreut hatte und die ihm ihr volles Vertrauen geschenkt hatten. Die finanziellen Schäden hat der Angeklagte bis zum Beginn der Hauptverhandlung überwiegend wiedergutgemacht.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf Verfahrensbeanstandungen sowie die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Wesentlichen verworfen. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedurfte der geringfügigen Korrektur; im Übrigen hat die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Vorinstanz:

Landgericht Konstanz - Urteil vom 14. März 2023 - 1 KLs 37 Js 10285/18

Beschluss vom 6. Februar 2024 - 1 StR 348/23