Das Landgericht Düsseldorf hat einen Angeklagten des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in acht Fällen und der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen sowie seinen Bruder des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in sechs Fällen und der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen, beide Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet. Einen weiteren Bruder hat das Landgericht der Geldwäsche schuldig gesprochen und eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt sowie die Einziehung eines Grundstücks angeordnet.
Alle drei Angeklagten haben sich mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen die Verurteilungen gewandt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Rechtsmittel der beiden Brüder gegen die Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges und gefährlicher Körperverletzung als unbegründet verworfen. Auf die Revision des weiteren Bruders gegen seine Verurteilung wegen Geldwäsche hat der Senat den Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung aufgehoben und die Revision im Übrigen als unbegründet verworfen.
Zu dem Sozialleistungsbetrug hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagten gemeinsam mit ihren Eltern, den nicht revidierenden Mitangeklagten, von November 2014 bis Juni 2021 Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 406.895,01 € bezogen, obwohl sie aufgrund des Familieneinkommens zu keinem Zeitpunkt bedürftig waren.
Zu der Geldwäschetat hat das Landgericht Folgendes festgestellt: Im Jahr 2017 fassten der damals 20-jährige Angeklagte und seine Eltern den Entschluss, das aus Betrugstaten zum Nachteil des Jobcenters stammende Geld unter Verschleierung der illegalen Herkunft für den Kauf einer Immobilie einzusetzen. Im August 2018 erwarb er ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück in Leverkusen; im Oktober 2018 wurde er als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Um die illegale Herkunft des als Eigenkapital genutzten Geldes zu verschleiern, zahlte der Angeklagte einen Teilbetrag über Dritte auf seinem Konto ein. In dem Einfamilienhaus lebten alsdann die Eltern der Angeklagten und deren Kinder mit Ausnahme eines Angeklagten.
Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen die Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges und gefährlicher Körperverletzung haben keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.
Auf die Revision des weiteren Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Geldwäsche hat der Strafausspruch und der Ausspruch über die Einziehung des Grundstücks nicht bestehen bleiben können. Das Landgericht hat nicht erörtert, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Der Angeklagte beging die Geldwäschetat teilweise als Heranwachsender und teilweise als Erwachsener. Das Landgericht hätte bei der sich über mehrere Altersstufen erstreckenden Tat in den Blick nehmen müssen, ob auf diese Tat gemäß §§ 32, 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht Anwendung findet.
Diese Frage ist nicht nur für den Strafausspruch, sondern auch für die Einziehungsentscheidung von Bedeutung gewesen, so dass der Senat das Urteil hinsichtlich beider Aussprüche aufgehoben und insoweit an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat.
Vorinstanz:
LG Düsseldorf - Urteil vom 22. Dezember 2022 - 014 KLs-52 Js 12/21-1/22
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 32 JGG:
Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
§ 105 Abs. 1 JGG lautet:
Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
Beschluss vom 16. Mai 2024 - 3 StR 379/23