Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Verpflichtung zur Einreichung von Unterstützungsunterschriften für Landeslisten und Direktkandidaten bei der kommenden Bundestagswahl als unzulässig abgelehnt.
Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag, die voraussichtlich nicht am zunächst festgesetzten Termin, dem 28. September 2025, sondern vorgezogen am 23. Februar 2025 erfolgen wird.
Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 15. November 2024 wendet sich der Antragsteller unmittelbar gegen die Verpflichtung parlamentarisch nicht vertretener Parteien sowie unabhängiger Einzelbewerber, Wahlvorschlägen nach § 20 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3, § 27 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) auch dann eine bestimmte Zahl von Unterstützungsunterschriften beizufügen, wenn der Bundestag zuvor nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) aufgelöst worden ist und die Wahl innerhalb der 60-Tages-Frist des Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG stattfindet.
Er macht geltend, dass dies die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb und insbesondere den Grundsatz der Wahlgleichheit gemäß Art. 38 Abs. 1 GG verletze.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Das Bundeswahlgesetz kann derzeit nicht im Wege der Rechtssatzverfassungsbeschwerde, die hier der noch einzulegende Hauptsacherechtsbehelf sein könnte, angegriffen werden, da es zuletzt mit Wirkung vom 14. Juni 2023 substantielle Änderungen erfahren hat und damit die einjährige Beschwerdefrist verstrichen ist. Auch ein Unterlassen des Gesetzgebers, Ausnahmen für die Unterschriftenquoren bei vorgezogenen Wahlen zu schaffen, kann nicht mehr fristwahrend gerügt werden.
Die zu erwartende Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag auf Grundlage des § 52 Abs. 3 BWahlG kann ebenfalls nicht bewirken, dass die Beschwerdefrist gegen Regelungen des Bundeswahlgesetzes neu zu laufen beginnt. Die besondere Belastung, die der Antragsteller im Falle einer vorgezogenen Neuwahl rügt, entsteht vor allem durch Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG mit seiner strikten zeitlichen Vorgabe einer 60-Tage-Frist.
Auch die nach Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG seit Inkrafttreten des Grundgesetzes stets gegebene Möglichkeit einer vorgezogenen Bundestagswahl führt nicht dazu, dass das Bundeswahlgesetz ein neues normatives Umfeld erhielte. Sie bewirkt auch keine Veränderungen der Realbedingungen der Wahl, die eine Handlungspflicht des Gesetzgebers zur Änderung der wahlrechtlichen Bestimmungen und damit einen neuen Fristlauf auslösen könnte.
Für eine vorgelagerte Wahlprüfungsbeschwerde vor Durchführung der Wahl besteht mangels rechtlicher Grundlage im geltenden Recht kein Raum.
Schließlich sind auch keine besonderen Umstände von solch staatspolitischer Bedeutung ersichtlich, die eine Ausnahme von den engen Grenzen des Rechtsschutzes vor einer Wahl begründen könnten.