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Der unter anderem für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen den im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. März 2024 (2 U 42/23) von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

 

Sachverhalt:

 

Der Kläger, ein Sportverein, nimmt den beklagten regionalen Fußballverband wegen eines zu Unrecht angeordneten Zwangsabstiegs seiner 1. Fußballmannschaft (Herren) aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014 auf Ersatz von Vermögensschäden in Anspruch. 

 

Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium des Beklagten in Umsetzung einer entsprechenden, über den DFB weitergegebenen Aufforderung der FIFA Disziplinarkommission den Zwangsabstieg der 1. Herrenmannschaft des Klägers nach der Saison 2013/2014 als Sanktion dafür, dass der Kläger eine von der FIFA Dispute Resolution Chamber im Dezember 2008 nach dem FIFA Entschädigungsreglement festgesetzte Ausbildungsentschädigung für einen übernommenen Spieler nicht gezahlt hatte.

Diesen Zwangsabstiegsbeschluss hat der Senat mit Urteil vom 20. September 2016 mangels satzungsmäßiger Grundlage für die Anordnung einer solchen Sanktion für nichtig erklärt (II ZR 25/15, BGHZ 212, 70; siehe auch Pressemitteilung Nr. 163/2016). Die anschließend erhobene Klage des Klägers auf Schadensersatz wegen des unrechtmäßig angeordneten Zwangsabstiegs in Form der Wiederzulassung seiner 1. Herrenmannschaft zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit (sogenannte Naturalrestitution) hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.

Die dagegen eingelegte Revision des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 24. April 2020 gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen (II ZR 417/18, WM 2020, 1251; siehe auch Pressemitteilung Nr. 062/2020).

 

Mit der vorliegenden Teilklage hat der Kläger nun Schadensersatz in Geld wegen des zu Unrecht angeordneten Zwangsabstiegs in Höhe von 750.000 € geltend gemacht. 

 

Bisheriger Prozessverlauf:

 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis nicht zu führen vermocht, dass der rechtswidrige Zwangsabstiegsbeschluss die von ihm geltend gemachten Vermögensschäden verursacht habe, da seine Herrenmannschaft am Ende der Saison auf dem 16. Tabellenplatz gestanden habe, mithin auch aus sportlichen Gründen abgestiegen wäre, und ein Leistungsabfall der Mannschaft nach Bekanntgabe des Abstiegsbeschlusses im Laufe der Spielzeit 2013/2014 nicht erkennbar sei.

Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

 

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

 

Das gilt insbesondere hinsichtlich der vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen. Eine diesbezügliche Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV ist nicht veranlasst.

 

Vorinstanzen:

 

LG Bremen - Urteil vom 24. Februar 2023 - 4 O 674/21

 

OLG Bremen - Beschluss vom 13. März 2024 - 2 U 42/23

Beschluss vom 10. Dezember 2024 - II ZR 39/24