Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit eines Beschlusses entschieden, mit dem ein in erster Instanz anhängiger Zivilprozess im Hinblick auf ein im Zusammenhang mit dem sog. Wirecard-Skandal geführtes Kapitalanleger-Musterverfahren ausgesetzt worden ist.
Sachverhalt:
Die klagende Bank hat der - inzwischen insolventen - Wirecard AG Kredit gewährt. Sie nimmt die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Vorwurf auf Schadensersatz in Anspruch, sie habe bei der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse der Wirecard AG in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt. Wegen vergleichbarer Vorwürfe einer Vielzahl von Kapitalanlegern wird derzeit ein Kapitalanleger-Musterverfahren geführt. Das mit der Sache befasste erstinstanzliche Gericht hat das Verfahren der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG (in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung; KapMuG 2012) mit Blick auf dieses Musterverfahren ausgesetzt. Die Klägerin hält dies nicht für zulässig.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Oberlandesgericht hat die gegen den Aussetzungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen, um den Rechtsstreit in erster Instanz fortführen zu können.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der III. Zivilsenat hat auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landgericht angeordnet. Er hat entschieden, dass die Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG 2012 voraussetzt, dass die geltend gemachten Klageansprüche in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fallen. Daran fehlt es vorliegend. Denn die Klägerin als kreditgebende Bank ist bereits nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erfasst. Auf die Frage, ob der Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG 2012 ist, kam es für die Entscheidung des III. Zivilsenats nicht an.
Vorinstanz:
Oberlandesgericht München - Beschluss vom 29. Februar 2024 - 17 W 1163/23 e
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 8 Abs. 1 KapMuG 2012 - Aussetzung
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt worden ist. (…)
Beschluss vom 26. Februar 2026 - III ZB 22/24



