Urteile vom 13. Dezember 2022 – II ZR 9/21 und II ZR 14/21 - Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerinnen und Kläger der beiden Verfahren hielten Aktien der Deutschen Postbank AG (Postbank). Die Beklagte, die Deutsche Bank AG, veröffentlichte am 7. Oktober 2010 ein Übernahmeangebot nach § 29 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zum Preis von 25 € je Aktie, das die Klägerinnen und Kläger annahmen. Diese sind der Auffassung, dass die Beklagte 57,25 € je Aktie als angemessene Gegenleistung hätte anbieten müssen und verlangen Zahlung des Differenzbetrags.

ESM-Änderungsgesetz - Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, die sich gegen die Zustimmungsgesetze zum ESM-Änderungsübereinkommen und zum IGA-Änderungsübereinkommen richtete. 

Urteil vom 8. Dezember 2022 – III ZR 204/21 - Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat heute entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch gegen einen Flughafenbetreiber besteht, wenn ein Passagier seinen Flug versäumt, weil er oder seine mitreisenden Familienmitglieder nicht die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Grenzkontrolle (EasyPASS) erfüllen.

Ein Eilverfahren der Bürgerinitiative Klimaneustart Berlin in dem Streit um den Termin zur Abstimmung über den Volksentscheid zum Volksbegehren über ein klimaneutrales Berlin ab 2030 ist auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte den Eilantrag der Bürgerinitiative abgelehnt, den Senat zu verpflichten, den Abstimmungstermin auf den Tag der Wiederholungswahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin festzulegen. D

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, den 197 Bundestagsabgeordnete der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages mit einem abstrakten Normenkontrollverfahren verbunden hatten. In der Hauptsache wenden sich die Antragsteller gegen die rückwirkende Änderung des Haushaltsgesetzes 2021 und des Bundeshaushaltsplans 2021 durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022.