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Urteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21 - Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einer Versicherungsnehmerin auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs in Niedersachsen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie während des sogenannten "zweiten Lockdowns" zustehen, hingegen der Versicherer nicht verpflichtet ist, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten "ersten Lockdowns" zu zahlen.

Das Verbot der Überlassung von Pyrotechnik der Kategorie F2 an Verbraucher in den Jahren 2020 und 2021 war rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin nunmehr auch im Klageverfahren entschieden.

Die für morgen unter dem Motto „Lützerath bleibt“ geplante Großdemo kann weitgehend so stattfinden wie von der Veranstalterin zuletzt geplant. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen heute entschieden. Nach dem Willen der Veranstalterin, der Initiative „Klimagerechtigkeitsbewegung DE“, soll die Demonstration um 10.30 Uhr mit einer Auftaktkundgebung auf der L277 (Heckstraße) nördlich von Keyenberg beginnen und dann über die Borschemicher Straße (L354), den Ortskern Keyenberg und über die L12 zu einer neben dieser Landesstraße gelegenen Fläche nordwestlich von Lützerath führen, wo eine Abschlusskundgebung geplant ist. Diesen Ablauf hat das Polizeipräsidium Aachen untersagt und der Veranstalterin stattdessen einen Alternativstandort für die Auftaktkundgebung zugewiesen, der westlich von Keyenberg liegt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein deren Anklage gegen insgesamt fünf Angeklagte unter anderem wegen Vorwürfen der Bestechung sowie Bestechlichkeit von Mandatsträgern zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eröffnet.

Beschlüsse vom 12. Januar 2023 - I ZR 222/19 und I ZR 223/19 - Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt, und ob ein solcher Verstoß von einem anderen Apotheker mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.