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Der unter anderem für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen den im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2023 (1 U 183/22) von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung des Begriffs des "gewöhnlichen Aufenthalts" iSv Art. 8 lit. a und b Rom III-VO vorgelegt.

Sachverhalt:

Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige und schlossen im Jahr 1989 die Ehe. Sie lebten zunächst in einer Wohnung in Berlin, die sie im Jahr 2006 angemietet hatten. Im Juni 2017 zogen sie mit nahezu ihrem gesamten Hausstand nach Schweden, wo der Ehemann an der Deutschen Botschaft Stockholm beschäftigt war. Ihren inländischen Wohnsitz meldeten die Beteiligten im Juni 2017 ab. Ihre Mietwohnung in Berlin behielten sie aber bei, um nach der Auslandstätigkeit des Ehemanns wieder dorthin zurückkehren zu können.

Das Landgericht hat nach einem aufwendigen Verfahren den angeklagten Amtsrichter u.a. wegen Rechtsbeugung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und versuchter Strafvereitelung verurteilt, einen Autohändler u.a. wegen Bestechung und Vorteilsgewährung sowie einen Polizeibeamten wegen Geheimnisverrats und Vorteilsgewährung. Gegen alle drei Angeklagten hat das Landgericht Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Das Landgericht Lüneburg hat die Angeklagte mit Urteil vom 22. November 2022 wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung und Missbrauch von Berufsbezeichnungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es unter Verweis auf die Anklageschrift nicht näher bezeichnete Gegenstände eingezogen.

Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Partei Die Heimat (HEIMAT, vormals: Nationaldemokratische Partei Deutschlands – NPD) für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz (PartG) ausgeschlossen ist.