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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Beitritt des Deutschen Bundestages zum Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag betreffend das Wahlgeschehen im Land Berlin anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 für unzulässig und den damit verbundenen Befangenheitsantrag gegen Richter Müller für gegenstandslos erklärt.
Beim II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sind mehrere Verfahren anhängig, die die Haftung von Gründungsgesellschaftern einer Publikumskommanditgesellschaft betreffen, die Immobilieninvestments auf dem US-amerikanischen Markt plante. Die Anleger, die sich Ende 2010 bzw. im Jahr 2011 an der Gesellschaft beteiligten, machen geltend, sie seien nicht hinreichend über kapitalmäßige bzw. personelle Verflechtungen aufgeklärt worden. Die im Wesentlichen auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof durch Beschlüsse vom 21. März 2023 die Revisionen zugelassen (Pressemitteilung vom 22. März 2023 Nr. 56/2023).
Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 - Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22. Juli 2021) hat heute entschieden, dass ein Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, Käufern der vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen nur dann haftet, wenn er entweder selbst im Sinne der §§ 826, 31 BGB sittenwidrig vorsätzlich gehandelt hat oder wenn er dem Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vorsätzlich Beihilfe zu dessen vorsätzlichem Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung geleistet hat.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit mehrerer Richtervorlagen zum strafbewehrten Verbot von Cannabisprodukten festgestellt. Die vorlegenden Gerichte – das Amtsgericht Bernau bei Berlin, das Amtsgericht Münster und das Amtsgericht Pasewalk – erachteten Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) für verfassungswidrig, soweit diese den Umgang mit Cannabisprodukten betreffen.
Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-8/22 | Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat), C-663/21| Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat) und C-402/22 | Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Besonders schwere Straftat)