Die für das Medienrecht zuständige 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit Beschluss vom 13. Februar 2025 einen Eilantrag der Alternative für Deutschland, Landesverband Brandenburg (AfD Brandenburg), gegen eine Verfügung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (Medienanstalt) abgelehnt.

Urteil vom 13. Februar 2025 – III ZR 63/24 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass im Amtshaftungsprozess der Kläger auch dann die Darlegungs- und Beweislast für das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Amtsträgers trägt, wenn er eine Entschädigung wegen Maßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10-Gesetz) und dem Bundesverfassungs-schutzgesetz begehrt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahmen von der G 10-Kommission geprüft und für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erklärt worden sind. 

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten am 29. Februar 2024 wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwölf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 11. Februar 2025 - KZR 74/23 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegensteht, nach der ein Unternehmen, gegen das ein Bußgeld wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängt worden ist, seine Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder dafür in Regress nehmen kann.

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über Revisionen der beiden Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin wegen Abrechnungsbetruges beim Betrieb von Corona-Teststellen entschieden (zum Urteil über die Revision der Staatsanwaltschaft vgl. Pressemitteilung 232/2024 vom 5. Dezember 2024).