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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschlüssen vom 17. April 2020 zwei am Vortag gestellte Eilanträge von Warenhausbetreibern (mit Vollsortiment bzw. auf Sportartikel spezialisiert) gegen die Regelung über die Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels in der SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 22. März 2020 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 11. Senat ausgeführt, die angegriffene Schließungsregelung in der bis zum 19. April 2020 geltenden Fassung der Eindämmungsverordnung sei bei summarischer Prüfung durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar. Geschäftsschließungen könnten auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes angeordnet werden. Warenhäuser müssten nicht gleich behandelt werden wie Einzelhandelsgeschäfte, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen und deshalb von der Schließung ausgenommen sind.

Auch seien die Schließungsregelung sowie die Ausnahme zugunsten von Kaufhäusern, die sich auf das Angebot von Waren der Grundversorgung beschränkten, nicht unbestimmt. Die Schließung sei im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig. Für die Zeit nach dem 19. April 2020 bleibe die weitere wissenschaftliche und politische Bewertung der Lage gerade auch mit Blick auf eine möglicherweise beschränkte Öffnung von Geschäften abzuwarten.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Beschlüsse vom 17. April 2020 – OVG 11 S 22/20 und OVG 11 S 23/20 –