Die mit der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung verhängte Sperrstunde für Gaststätten hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren entschieden. - Nach § 7 Abs. 4 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in der Fassung vom 6. Oktober 2020 sind Gaststätten in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen (Sperrstunde). Hiergegen setzten sich die Antrag-steller, insgesamt elf Gastronomen, in zwei Eilverfahren zur Wehr.
Den Eilanträgen hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts verfolgt die Maßnahme zwar das legitime Ziel, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit CO-VID-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit eine Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems zu vermeiden. Zur Erreichung dieses Ziels sei eine Sperrstunde auch möglicherweise geeignet. Bei summarischer Prüfung sei aber nicht ersichtlich, dass die Maßnahme für eine nennenswerte Bekämpfung des Infektionsgeschehens erforderlich sei. Nach den vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Daten hätten Gaststätten unter den bislang geltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen keinen derart wesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen gehabt, dass wegen der nunmehr zu verzeichnenden starken Zunahme von Neuinfektionen eine Sperrstunde als weitere Maßnahme erforderlich sei.
Der Antragsgegner habe bereits mildere Mittel in Form von vielfältigen Schutz- und Hygienemaßnahmen und nunmehr auch eines Alkoholausschankverbots ergriffen, die für die Bekämpfung des von Gaststätten ausgehenden Infektionsrisikos bei einer prioritär gebotenen konsequenten Durchsetzung dieser Maßnahmen in gleicher Weise geeignet schienen. Nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts seien aktuelle Fallhäufungen insbesondere im Zusammenhang mit Feiern im Familien- und Freundeskreis sowie u.a. in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Einrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete, Gemeinschaftseinrichtungen, fleischverarbeitenden Betrieben und im Rahmen religiöser Veranstaltungen sowie in Verbindung mit Reisen bzw. Reiserückkehrern beobachtet worden.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum es infektionsschutzrechtlich gerechtfertigt sein solle, gastronomische Betriebe – die ansonsten geöffnet bleiben dürften – nach 23 Uhr zu schließen. Auch die Gefahr einer alkoholbedingten „Enthemmung“ nach 23 Uhr bestehe nicht, weil die Verordnung nunmehr ein von den Antragstellern nicht angegriffenes Alkoholausschankverbot nach diesem Zeitpunkt enthalte. Gastwirten könne nicht pauschal unterstellt werden, dass sie diese Vorgaben typischerweise nicht einhielten.
Allein die bessere Kontrollmöglichkeit einer Sperrstunde könne daher hier nicht zur Rechtfertigung der Maßnahme herangezogen werden. Schließlich stelle sich die Maßnahme wegen der untergeordneten Bedeutung des Infektionsumfelds „Gaststätte“ als unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit dar.
Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschlüsse der 14. Kammer vom 15. Oktober 2020 (VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20)
Nachtrag - OVG-Entscheidung: Das Verwaltungsgericht hat in zwei Eilverfahren auf Antrag von elf Gastronomen mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2020 die mit der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung verhängte Sperrstunde für Gaststätten ausgesetzt (vgl. Pressemitteilung Nr. 49/2020 des Verwaltungsgerichts Berlin). Hiergegen hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung am heutigen Nachmittag Beschwerde eingelegt, die noch nicht begründet wurde.
Zugleich hat sie beantragt, eine Zwischenverfügung zu erlassen, mit der die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde angeordnet werden soll. Hiermit sollte verhindert werden, dass die elf Antragsteller ihre Gaststätten bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde über die Sperrstunde von 23.00 Uhr hinaus geöffnet halten.
Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat dem Antrag auf Erlass der begehrten Zwischenverfügung nicht entsprochen. Das Verwaltungsgericht habe nachvollziehbar begründet, dass von einer Öffnung von Gaststätten über die Sperrstunde hinaus keine die Anordnung einer Sperrstunde rechtfertigende Gefahr ausgehe. Gaststätten hätten unter den geltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen keinen wesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen.
Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen dürften Begegnungen auf engstem Raum eher die Ausnahme bleiben. Da lediglich die elf Gaststätten der Antragsteller über die Sperrstunde hinaus geöffnet bleiben dürfen, sei auch nicht mit einer großen Zahl von Besuchern zu rechnen. Zudem gelte ab 23.00 Uhr ein Alkoholausschankverbot.