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Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Rechtsbeschwerden gegen den Teilmusterentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. November 2024 betreffend Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Wirecard AG zurückgewiesen.



Sachverhalt:

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (KapMuG 2012; im Folgenden: KapMuG aF) darüber, ob die Wirecard AG im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Geschäftsberichte für die Jahre 2014 bis 2018 Pflichten der Kapitalmarktkommunikation verletzt hat. Der Musterbeklagten zu 2, einer Wirtschaftsprüfergesellschaft, wird vorgeworfen, sie habe sich als Abschlussprüferin durch die Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke an fehlerhaften Kapitalmarktinformationen der Wirecard AG beteiligt beziehungsweise selbst fehlerhafte Kapitalmarktinformationen erteilt.

Im Rahmen einer Schadensersatzklage im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Wirecard-Konzerns hat das Landgericht München I durch Beschluss vom 14. März 2022 (3 OH 2767/22 KapMuG) dem Bayerischen Obersten Landesgericht zahlreiche Feststellungsziele vorgelegt. Diese betreffen unter "A. (Haupttat)" die (behauptete) Unrichtigkeit der Geschäftsberichte der Wirecard AG in den Jahren 2014 bis 2018 sowie unter "B. Zur Frage von Teilnahme" Fragen in Bezug auf die Musterbeklagte zu 2. Die Teile "C. (Schaden und Kausalität)" und "D. (Zur Zulässigkeit)" betreffen damit in Zusammenhang stehende Fragen materiellrechtlicher und prozessualer Art.

Verschiedene Beteiligte haben beantragt, das Verfahren um zahlreiche weitere Feststellungsziele zu erweitern. Über die Zulassung dieser Erweiterungsanträge hat das Bayerische Oberste Landesgericht noch nicht entschieden. Es hat angeordnet, dass über die Zulässigkeit der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I zunächst abgesondert verhandelt wird.

Mit Teilmusterentscheid vom 22. November 2024 hat das Bayerische Oberste Landesgericht einen Teil der Feststellungsziele - insbesondere sämtliche gegen die Musterbeklagte zu 2 gerichtete Feststellungsziele - als im Musterverfahren nicht statthaft zurückgewiesen und den überwiegenden Teil der weiteren Feststellungsziele als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen den Teilmusterentscheid haben der Musterrechtsbeschwerdeführer und weitere 1.076 Beigeladene Rechtsbeschwerden eingelegt. Weitere 566 sind den Rechtsbeschwerden beigetreten. Der Musterrechtsbeschwerdeführer und die überwiegende Zahl der Rechtsbeschwerdeführer verfolgen sämtliche Feststellungsziele weiter, andere wenden sich mit ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele betreffend die Musterbeklagte zu 2 als im Musterverfahren nicht statthaft.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Rechtsbeschwerden blieben sämtlich ohne Erfolg. 

Zu Recht hat das Bayerische Oberste Landesgericht den Erlass eines Teilmusterentscheids für zulässig erachtet. Insbesondere besteht nicht die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Hinblick auf die Feststellungsziele, die Gegenstand des Erweiterungsantrags sind. Diese bleiben vielmehr von vornherein unberücksichtigt, da sie erst durch den Erweiterungsbeschluss, der im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift tritt, überhaupt Verfahrensgegenstand werden. Die Gefahr eines Widerspruchs zu einer Entscheidung über mögliche künftige Verfahrensgegenstände ist jedoch unschädlich.

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des § 1 KapMuG aF nicht eröffnet ist, soweit Ansprüche gegen die Musterbeklagte zu 2 betroffen sind, und hat daher die Feststellungsziele, soweit sich die begehrten Feststellungen auf gegen diese gerichtete Schadensersatzansprüche beziehen, zu Recht als unstatthaft zurückgewiesen.

Der Bestätigungsvermerk, der nicht dem Regelbeispiel in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KapMuG aF unterfällt, ist auch keine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG aF. Dessen Wortlaut ist nicht eindeutig. Aus der Systematik des Gesetzes folgt jedoch, dass Ansprüche, die auf die Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks gestützt sind, nicht Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens sein können. Zum einen hätte es nahegelegen, in dem Regelbeispiel in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KapMuG aF angesichts der engen Verbindung des Bestätigungsvermerks zu dem dort ausdrücklich genannten Jahresabschluss, Lagebericht und Konzernabschluss entweder auch diesen ausdrücklich zu nennen oder schlicht auf die Rechnungslegung insgesamt abzustellen, wenn eine Einbeziehung des Bestätigungsvermerks gewollt gewesen wäre.

Zum anderen unterscheidet sich der Bestätigungsvermerk in wesentlichen Punkten von den in § 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG aF genannten Beispielen für eine öffentliche Kapitalmarktinformation. Diese Auslegung fügt sich mit der Entstehungsgeschichte des § 1 KapMuG aF, denn Bestätigungsvermerke sind in den Gesetzesmaterialien zum Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz 2005 sowie 2012 als Anwendungsfälle für das Gesetz nicht erwähnt. Auch eine teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (aF) ist auch insoweit nicht eröffnet, als der Musterkläger Ansprüche wegen der von der Musterbeklagten zu 2 erteilten Bestätigungsvermerke auf deren Beteiligung an kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen der Wirecard AG stützt. Die dargelegte Beschränkung des Anwendungsbereichs des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes würde unterlaufen, wenn die bloße Erstellung eines falschen Bestätigungsvermerks als Beihilfehandlung zu einer falschen Kapitalmarktinformation durch die Veröffentlichung des Jahresabschlusses zur Anwendung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes führen würde.

Zutreffend hat das Bayerische Oberste Landesgericht auch weitere Feststellungsziele als unzulässig zurückgewiesen, insbesondere weil diese nicht den in der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs formulierten Bestimmtheitsanforderungen genügen. Ein Feststellungsziel darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht, letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt. Diesen Anforderungen genügen zahlreiche Feststellungsziele nicht. 

Vorinstanz: 

Bayerisches Oberstes Landesgericht - Teil-Musterentscheid vom 28. Februar 2025 - 101 Kap 1/22 

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (KapMuG aF)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,

2. ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder

3. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,

geltend gemacht wird.

(2) 1Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. 2Dies sind insbesondere Angaben in

1. Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,

2. Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,

3. Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,

4. Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,

5. Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in

6. Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Beschluss vom 23. September 2026 - III ZB 7/25