Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der drei Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagten, darunter ein in Berlin ansässiger Rechtsanwalt und Notar, nach 268 Hauptverhandlungstagen unter anderem wegen mehrfachen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, sechs Jahren sowie acht Jahren verurteilt und Kompensationsentscheidungen getroffen. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von knapp 46 Mio. Euro angeordnet.
Nach den Urteilsfeststellungen schlossen sich die Angeklagten zu einer Bande zusammen, um vermögende Privat- und Geschäftskunden aus dem In- und Ausland mittels wahrheitswidriger Angaben über vermeintlich hoch renditeträchtige, nur ausgewählten Anlegern zugängliche Finanzgeschäfte zur Zahlung hoher Geldbeträge zu bewegen und sich so eine fortlaufende und nicht unerhebliche Einnahmequelle zur Finanzierung ihres Lebensstandards zu erschließen. Die Kunden vertrauten den Angaben der Angeklagten und zahlten in den ausgeurteilten Fällen Einlagen zwischen 1 Mio. Euro und 50 Mio. USD. Dabei wähnten sie ihre Gelder aufgrund der Einbindung eines anwaltlichen Treuhänders sicher.
Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Auch den von einigen Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensbeanstandungen ist der Erfolg versagt geblieben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Berlin - Urteil vom 3. August 2020 - (514-) 83 Js 960/06 KLs (7/12)
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
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§ 267 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Beschluss vom 15. August 2023 - 5 StR 152/22