Der unter anderem für Verträge über Grundstücke zuständige V. Zivilsenat hat die gegen das Urteil des Kammergerichts vom 8. Juli 2022 (14 U 30/19) von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Im Jahr 2003 erwarb der Kläger ein mit einem Sport- und Erholungszentrum ("SEZ") bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 1 € unter Übernahme verschiedener Nutzungspflichten, die er im Fall der Vermietung an den Mieter weiterzugeben hatte. Für den Fall eines Verstoßes gegen eine dieser Verpflichtungen sah der Grundstückskaufvertrag ein Wiederkaufsrecht vor.
Im Jahr 2015 vermietete der Kläger das SEZ. Der Kläger verlangt von der beklagten Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG, die das Wiederkaufsrecht 2016 ausgeübt hat, den Verzicht auf das Wiederkaufsrecht und die Löschung der das Wiederkaufsrecht sichernden Auflassungsvormerkung; weiter möchte er festgestellt wissen, dass die Beklagte nicht mehr Inhaberin eines etwaigen Wiederkaufsrechts sei.
Widerklagend begehrt die Beklagte die Auflassung des Grundstücks und die lastenfreie Eigentumsumschreibung Zug um Zug gegen Zahlung von 1 €, die Löschung eingetragener Grundschulden, die Herausgabe von Grundschuldbriefen und die Herausgabe des Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Das Kammergericht hat dieses Urteil auf die beiderseitigen Berufungen abgeändert, die Klage abgewiesen und der Widerklage überwiegend stattgegeben; die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der Senat - wie üblich - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanzen:
LG Berlin – Urteil vom 9. November 2018 – 22 O 259/16
KG – Urteil vom 8. Juli 2022 – 14 U 30/19
Beschluss vom 23. November 2023 – V ZR 129/22