Der Versammlungsbehörde der Polizeidirektion West liegt eine Versammlungsanmeldung für den kommenden Sonntag zu einer geplanten Menschenkette in der Landeshauptstadt Potsdam vor. Aktuell gilt, dass bis zum Ablauf des 19.04.2020 Versammlungen gemäß § 28 (1) des Infektionsschutzgesetzes i.V.m. § 1 (1) der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung untersagt sind. Polizeidirektor Endro Schuster: „Fakt ist, dass auch wir als Polizei grundsätzlich das Engagement der Bürger in gesellschaftlichen Fragen begrüßen und das Recht auf Versammlungsfreiheit für jede nicht verbotene Versammlung gewährleisten.
Wir müssen aber auch zur Kenntnis nehmen, dass es aus Gründen des Infektionsschutzes derzeit nicht erlaubt ist, Versammlungen durchzuführen. Dieses wurde heute durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Potsdam zur aktuellen Versammlungsanmeldung bestätigt. Bei Verstößen gegen versammlungs- und infektionsschutzrechtliche Vorschriften ist die Polizei angehalten, diese konsequent zu ahnden. Insbesondere bei Straftaten hat die Polizei keinen Ermessensspielraum und muss tätig werden.“
Schuster, der die polizeilichen Einsatzmaßnahmen mit Augenmaß, aber gleichwohl dem Ziel der konsequenten Durchsetzung der Rechtsvorschriften, leiten wird, wendet sich daher mit einem Appell an die Bürgerinnen und Bürger: „Bitte denken Sie an Ihre Gesundheit sowie die Ihrer Mitmenschen und gehen Sie kein Risiko ein. Wir haben natürlich Verständnis dafür, dass auch und gerade in dieser schwierigen Zeit die Menschen Ihre Meinung kundtun möchten, müssen aber hinsichtlich der Art und Weise auch an Ihre Vernunft appellieren.
Bitte zeigen Sie Verständnis für die Notwendigkeit aktuell geltender Regularien zur Eindämmung der Pandemie und meiden Sie Ansammlungen! So schützen Sie sich, Ihre Angehörigen und Andere. Bitte bleiben Sie deshalb zu Hause und bitte bleiben Sie gesund!“
VG Potsdam, Beschluss vom 9. April 2020 - VG 3 L 350/20
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat am heutigen Tage einen Eilantrag auf Gewährung einer Ausnahme vom allgemeinen Versammlungsverbot aus § 1 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (im Folgenden: SARS-CoV-2-EindV) vom 22. März 2020 geändert durch Verordnung vom 31. März 2020 abgelehnt.
Der Antragsteller begehrte den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gegen das Polizeipräsidium Potsdam für die Durchführung der für den 12. April 2020 in Potsdam angemeldeten „Menschenkette für die sofortige Evakuierung der Menschen aus den griechischen Lagern! Die Landesregierung muss sofort die Menschen ausfliegen!“.
Nach der Auffassung des Gerichts kommt dem Antragsteller ein Anspruch auf Durchführung der den Regelungen der SARS-CoV-2-EindV widersprechenden Versammlung nicht unmittelbar aus Artikel 8 Abs. 1 und 2 GG zu. Die Regelungen der SARS-CoV-2-EindV, die selbst eine Ausnahme für Demonstrationen nicht vorsehen, stellen bei summarischer Prüfung keinen verfassungswidrigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit des Antragstellers dar.
Die Anordnung eines temporären Versammlungsverbots gemäß § 1 der Verordnung begegnet im Rahmen der bei der zu treffenden Eilentscheidung allein möglichen summarischen Prüfung keinen Bedenken. Das in Rede stehende allgemeine Versammlungsverbot erscheint mit Blick auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG zur Vermeidung von erheblichen Gesundheitsgefahren verhältnismäßig. Das befristete Verbot von Versammlungen ist eine derzeit notwendige und angemessene Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, um die weitere Verbreitung von Infektionen zu verhindern.
Auch der für die Versammlung „Menschenkette“ vom Antragsteller benannte Maßnahmenkatalog vermittelt keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unmittelbar aus dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Denn jedenfalls ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Infektionsschutz im Sinne der SARS-2-CoV-EindV mit den angebotenen Maßnahmen hinreichend Rechnung getragen werden kann.
Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.