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Die Landeshauptstadt Potsdam hat die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel 2020/2021 im gesamten Stadtgebiet untersagt. Eine entsprechende Allgemeinverfügung ist am heutigen Mittwoch, 23. Dezember, veröffentlicht worden und gilt für den Zeitraum 31. Dezember 0 Uhr bis 1. Januar 24 Uhr. Demnach dürfen im gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam, das heißt auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F2 nicht verwendet werden. Von dem stadtweiten Verbot ausgenommen sind Feuerwerke der Kategorie F1, dazu gehören beispielweise Wunderkerzen, Tischfeuerwerke und sogenannte Knallerbsen.

 

Auch in der Silvesternacht gelten die Regelungen der Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist demnach nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit einer begrenzten Anzahl von Personen gestattet. Zudem gilt laut Landesverordnung ein stadtweites Alkoholverbot im öffentlichen Raum. Auch das Zünden von pyrotechnischen Erzeugnissen der Klasse F2 ist nun in Potsdam stadtweit untersagt. Neben den Gründen des Infektionsschutzes gilt es, die in den Vorjahren immer aufgetretenen Verletzungen durch Feuerwerk und Böller möglichst zu vermeiden, da die Krankenhäuser in der Region sowie die Intensivstationen aufgrund der Corona-Pandemie keine freien Kapazitäten haben. Im Klinikum Erst von Bergmann kam es anlässlich der letzten beiden Jahreswechsel zu jeweils etwa fünf schweren Handverletzungen, zu weiteren zehn bis 15 durch erhöhten Alkoholkonsum begünstigten Verletzungen sowie zu Augenverletzungen (2018/19: elf Patienten, davon zwei stationär versorgt; 2019/20: zwölf Patienten, davon zwei stationär versorgt).

Da diese Verletzungen häufig stationäre Behandlungen zur Folge hatten, sind diese Zahlen keineswegs unerheblich im Hinblick auf eine weitere Belastung des Gesundheitssystems. Jede Inanspruchnahme von Bettenkapazitäten muss vermieden werden. Die Allgemeinverfügung ist auf der Grundlage der § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 25 der Dritten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 15. Dezember 2020, in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 18. Dezember 2020, erlassen worden. Die entsprechende Allgemeinverfügung finden Sie online im Amtsblatt Nr. 28 auf www.potsdam.de/amtsblatt.