Ab Dienstag, 17. August, gelten für Personen, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, die Testregeln der Umgangsverordnung des Landes Brandenburg. Demnach müssen nicht vollständig geimpfte Personen ab 12 Jahren wieder einen negativen Corona-Test vorlegen, wenn sie beispielsweise Innengastronomie, Hotels, Fitnessstudios, Indoor-Veranstaltungen wie Kino und Theater oder in die Schwimmhalle wollen. Eine entsprechende Veröffentlichung entsprechend der Umgangsverordnung des Landes ist heute durch die Landeshauptstadt erfolgt. In Potsdam wurde der für die Regelung des Landes maßgebliche I-Wert an fünf Tagen infolge überschritten, daher gilt nun wieder die Testpflicht für Ungeimpfte. Diese wird laut Landesverordnung erst wieder aufgehoben, wenn die Inzidenz in Potsdam an fünf Tagen in Folge geringer als 20 ist. Aktuell liegt der Inzidenz-Wert bei 30,5 Neu-Infektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner.
Am höchsten ist der I-Wert aktuell mit über 80 Neu-Infektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in der Altersgruppe der 5- bis 14-Jährigen. Bei den 15- bis 34-Jährigen beträgt der I-Wert in Potsdam 55. In allen anderen Altersgruppen liegt er teils deutlich unter dem Durchschnitt, bei den über 80-Jährigen bei null. Derzeit sind 31 Kinder und Jugendliche aus Potsdamer Kitas und Schulen als Corona-Infiziert in Quarantäne. Zudem müssen derzeit 261 Kinder und Jugendliche aus Kitas und Schulen als direkte Kontaktpersonen zu Hause bleiben.
Oberbürgermeister Mike Schubert wirbt daher weiter für die Impfangebote in Potsdam. „Zur Unterstützung der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte beim Impfen betreibt die Landeshauptstadt gemeinsam mit Partnern drei Impfzentren und bietet mobile Impfangebote. In der vergangenen Woche konnten so weitere 2.500 Personen eine Impfung erhalten. Nutzen Sie die Angebote, lassen Sie sich impfen“, sagte Schubert. In dieser Woche bietet die Landeshauptstadt wieder Impfen ohne Termin beispielsweise am Mittwoch auf dem Bassinplatz, am Donnerstag auf dem Alten Markt, am Freitag beim Familientag in der Metropolishalle, am Freitag und Samstag im Rahmen der Schlössernacht am Brandenburger Tor sowie am Samstag mit DJ und Getränken bei der 1. Langen Impf-Nacht in der Metropolishalle. Alle Termine finden Sie im Detail auf www.potsdam.de/impfen.
Mit der Empfehlung der Ständigen Impfkommission, auch Kinder ab 12 Jahren impfen zu lassen, wird nun in der Metropolishalle täglich das Impfen für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren angeboten. Jeden Freitag beim Familien-Impftag wird von 8 bis 20 Uhr die Aufklärung zur Impfung durch eine Kinderärztin oder einen Kinderarzt sichergestellt. An allen anderen Tagen übernehmen die Impfärzte die Aufklärung.
Die Regelungen
Für Personen, die nicht genesen oder vollständig geimpft sind, ergeben sich folgende Regeln. Ist die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen über 20, greift die in der Umgangsverordnung des Landes geregelte Testpflicht wieder. Diese gilt für alle Personen ab zwölf Jahren, die nicht genesen oder vollständig geimpft sind, jeweils in folgenden Bereichen:
• in der Innengastronomie
• in Beherbergungsstätten (vor Beginn der Beherbergung)
• bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten
• in Indoor-Sportanlagen (Ausnahme: Kontaktsport, hier ist auch bei Inzidenzen unter 20 ein negativer Test bzw. die Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises nötig)
• in Innen-Spielplätzen
• bei Veranstaltungen, (Ausnahme: die Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern.
• Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen (Ausnahme: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern)
• in Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren (Ausnahme: Angebote, die im Zusammenhang mit gebuchten Übernachtungen stehen, hier besteht die Testpflicht bei Inzidenzen über 20 bereits beim Einchecken in der Beherbergungsstätte)
• Künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen): Testpflicht für alle Künstlerinnen und Künstler (Ausnahme: dies gilt nicht für Ensembles, bei denen nicht gesungen wird und keine Blasinstrumente gespielt werden).
• bei Veranstaltungen von Bildungs-, Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen (Ausnahmen: Veranstaltungen unter freiem Himmel, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts, in beiden Fällen ist auch bei Inzidenzen von über 20 kein Test nötig)
• bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen die Art der Dienstleistung das Tragen einer Maske nicht zulässt, z.B. Bartrasur oder kosmetische Gesichtspflege (Ausnahme: medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen im Gesundheitssektor, hier ist auch bei Inzidenzen über 20 kein Test nötig)
Unabhängig davon, ob die 7-Tage-Inzidenz unter oder über 20 liegt, gilt die Testpflicht bzw. die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises in folgenden Fällen immer:
• bei der Ausübung von Kontaktsport in Indoor-Sportanlagen
• beim Besuch von Diskotheken, Clubs, Festivals und anderen Tanzveranstaltungen
• beim Besuch von Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
• in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
• bei der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.