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Der bundesweite Trend steigender Corona-Fallzahlen zeichnet sich auch im Landkreis Havelland mit einer aktuellen Inzidenz von 47,2 wider. Die Kreisverwaltung gibt daher heute die Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 20 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem SARS-CoV-2 Virus an fünf aufeinanderfolgenden Tagen bekannt. (Bekanntmachung)

 

Ab dem 19. August greift somit die Regelung der Zweiten Umgangsverordnung des Landes Brandenburg vom 29. Juli, die eine Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises vorsieht. Ausgenommen von der Testpflicht sind Menschen, die laut Umgangsverordnung nachweislich genesen oder vollständig geimpft sind sowie Kinder bis 12 Jahre. 

Die Testpflicht gilt unter anderem wieder:

  • bei Veranstaltungen im Allgemeinen

(keine Testpflicht bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 Teilnehmenden sowie bei Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 Teilnehmenden)

  • bei körpernahen Dienstleistungen, wenn das Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist
  • in der Innengastronomie
  • in Beherbergungsstätten
  • bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten
  • in Indoor-Sportanlagen
  • in Innen-Spielplätzen
  • in Innenräumen von u.a. Theatern, Kinos, Ausstellungen, Spezialmärkten, Volksfesten und Spielhallen
  • in Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren
  • bei Zusammenkünften künstlerischer Ensembles, bei denen gesungen wird oder Blasinstrumente gespielt werden
  • bei Veranstaltungen von Bildungs-, Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen in geschlossenen Räumen (Ausnahmen: Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Einzelunterricht für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)

Unverändert gilt die Testpflicht bzw. die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises:

  • bei der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen;
  • bei der Ausübung von Kontaktsport in Indoor-Sportanlagen;
  • beim Besuch von Diskotheken, Clubs, Festivals soweit Tanzlustbarkeiten stattfinden;
  • in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens;
  • sowie in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen