Die brandenburgische Landesregierung hat am gestrigen Dienstag weitere Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Brandenburg setzt damit weitere Maßnahmen um, auf die sich Bund und Länder am 2. Dezember verständigt hatten. Die geänderte Corona-Verordnung tritt am heutigen Mittwoch in Kraft und gilt zunächst bis 11. Januar 2022.
Die bisherigen Schutzmaßnahmen gelten laut der aktuellen Eindämmungsverordnung weiter. Dazu zählen das Abstandsgebot im öffentlichen Raum und die Maskenpflicht an Schulen. Auch die 2G-Regel gilt weiterhin fort, unter anderem im Einzelhandel, in Gaststätten und Hotels, bei Kulturveranstaltungen wie Theater und Kino sowie bei körpernahen Dienstleistungen wie dem Besuch des Friseurs. Eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte in sogenannten Hotspot-Regionen gilt auch weiterhin ab einer Inzidenz von 750 an drei aufeinanderfolgenden Tagen.
Neu geregelt sind in der Eindämmungsverordnung Zusammenkünfte im privaten und öffentlichen Raum. Treffen von ausschließlich Geimpften und Genesenen sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 und unter freiem Himmel mit bis zu 200 gleichzeitig Anwesenden zulässig.
Zusammenkünfte im privaten und öffentlichen Raum, an denen nicht ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, sind nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens zwei weiteren Personen eines anderen Haushalts zulässig. Kinder bis 14 Jahre sind von dieser Regelung ausgenommen.
Diskotheken und Clubs müssen schließen. Das gilt allerdings nicht für Pubs, die den Gaststätten zugeordnet sind. Weiterhin sind Großveranstaltungen nur noch mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 1000 Gästen möglich.
Darüber hinaus obliegt es den Landkreisen per Allgemeinverfügung Ansammlungen von Personen am Silvester- und Neujahrstag sowie die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen auf öffentlichen Plätzen zu regeln, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Bei der 2G-Zutrittsgewährung gibt es eine neue Altersgrenze: Statt wie bisher Kinder unter 12 Jahren haben ab heute alle Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ohne Testnachweis Zutritt zu 2G-Bereichen, auch wenn sie nicht geimpft oder genesen sind.
Weiterhin ist der gelbe Impfpass für den Nachweis des Impfstatus‘ nicht mehr ausreichend. Deshalb müssen Impf- und Genesenennachweise als digitales COVID-Zertifikat in elektronischer oder gedruckter Form vorgezeigt werden. Diese sind in Apotheken kostenfrei erhältlich.
Weihnachtsgottesdienste sind möglich, allerdings auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts. Auch das gemeinsame Singen in geschlossenen Räumen ist mit der Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern laut Verordnung gestattet.
Die aktuelle Eindämmungsverordnung ist unter folgendem Link aufrufbar: Aktuelle Eindämmungsverordnung