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Zum Schutz von Tieren vor Schmerzen oder Leiden können Behörden laut Tierschutzgesetz in bestimmten Fällen das Halten oder Betreuen von Tieren untersagen. Solche Verbote für die private und gewerbliche Tierhaltung müssen zwar nur selten ausgesprochen werden. Sie lassen sich dennoch in der Praxis äußerst schwer kontrollieren, denn es fehlt ein bundesweites Register über verhängte Tierhaltungs- und Betreuungsverbote. Brandenburg will das im Sinne des Tierschutzes ändern. Eine entsprechende Bundesratsinitiative hat das Kabinett heute beschlossen.

Verbraucherschutzministerin Ursula Nonnemacher: „Artgerechte Tierhaltung frei von unnötigen Schmerzen, Leiden und Schäden ist in Deutschland zwar per Gesetz vorgeschrieben, aber in der Konsequenz erweist sich das Tierschutzgesetz oft als zahnloser Tiger. Wer Tiere quält, darf einfach keine Tiere halten. Damit die zuständigen Veterinärämter Tiere tatsächlich aus untersagten Haltungen herausholen und schützen können, müssen Tierhaltungs- und Betreuungsverbote in einem bundesweiten Register erfasst werden. Denn wir sehen in der Praxis, dass die Überwachung über die Kreisgrenze hinaus ohne solch ein Register kaum möglich ist. Das Vorhandensein eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots kann derzeit weder über kommunale noch über Landesgrenzen hinaus nachvollzogen werden. Tierquäler können so ungehindert immer weitermachen. Wir müssen Tierleid wirksam stoppen können. Dafür setzt Brandenburg sich ein.“

Mit der Bundesratsinitiative soll erreicht werden, dass die Bundesregierung noch in der laufenden Legislaturperiode eine Rechtsgrundlage für die bundesweite Erfassung der Daten zu verhängten Tierhaltungs- und Betreuungsverboten sowie vergleichbaren Sachverhalten im Tierschutzgesetz schafft, die für eine effektive Überwachung durch die Vollzugsbehörden erforderlich sind.

Außerdem soll die Bundesregierung prüfen, wie ein bundesweites Register über Tierhaltungs- und Betreuungsverbote möglichst effektiv und ressourcenschonend geschaffen werden kann.

Vorschläge für eine effektive Überwachung hat die „Arbeitsgruppe Tierschutz“ der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz erarbeitet und bereits im Jahr 2020 an das für Tierschutz zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt. Zu den vorgeschlagenen Daten, die in ein Register über verhängte Tierhaltungsverbote aufgenommen werden sollen, gehören im Wesentlichen Informationen zur Identifizierung der mit dem Verbot belegten Person, der Behörde, die das Verbot verhängt hat, sowie Informationen zum Umfang und zur Dauer des verhängten Tierhaltungs- und Betreuungsverbots.

Das Tierschutzgesetz des Bundes schreibt vor: Wer ein Tier hält oder betreut, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Veterinärämter können Haltern, die dagegen wiederholt oder grob verstoßen und dadurch einem Tier erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt haben, das Halten und Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen (§ 16a Tierschutzgesetz).

Eine regelmäßige Überwachungspflicht privater Tierhaltungen durch Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter besteht nicht. Erst anlassbezogen ist der zuständigen Behörde eine Kontrolle der Haltungsbedingen überhaupt möglich. Bei einem Verdacht, es könne ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot bestehen, besteht aktuell die einzige Möglichkeit der Informationseinholung für die betreffende Behörde darin, alle anderen Behörden deutschlandweit abzufragen.