Das Bundesministerium für Verkehr spricht sich dafür aus, reimportierte Kleinkrafträder aus ehemaliger DDR-Produktion den ursprünglich in der DDR zugelassenen Fahrzeugen gleichzustellen. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge den damaligen technischen Anforderungen entsprechen und bis zum 28. Februar 1992 erstmals in Verkehr kamen. Der Einigungsvertrag enthält hierfür keine ausdrückliche örtliche Beschränkung, sodass auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge einbezogen werden können.
Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr Christian Hirte: „Reimportierte Kult-Fahrzeuge wie die Simson sollten genauso behandelt werden, wie Simsons, die in der ehemaligen DDR zugelassen wurden – sofern sie bis einschließlich 28. Februar 1992 in den Verkehr kamen und die Verkehrssicherheit bestätigt wird. Ich empfehle den zuständigen Ländern, die Fahrzeuge gleichzustellen. Seitens des Bundes ist der Weg frei, sodass 60 km/ h sowohl für originale als auch reimportierte Simsons gelten kann.“
Im Rahmen eines Gutachtens kann festgestellt werden, ob ein reimportiertes Fahrzeug einem in der DDR genehmigten Typ entspricht und die Voraussetzungen des Einigungsvertrages erfüllt. In diesen Fällen gelten die Fahrzeuge als zulassungsfreie Kleinkrafträder und dürfen bereits jetzt mit der Fahrerlaubnisklasse AM mit 60 km/h geführt werden.
Die Übergangsregelungen des Einigungsvertrags stellen sicher, dass Kleinkrafträder, die nach DDR-Recht als solche eingestuft waren und bis zum 28. Februar 1992 erstmals in Verkehr kamen, im wiedervereinigten Deutschland weiterhin als Kleinkrafträder gelten. Das Ziel war, den vorhandenen Fahrzeugbestand der DDR rechtssicher weiter nutzen zu können.
Seitens der für die Zulassung zuständigen Bundesländer ist bislang strittig, ob diese Regelung auch für baugleiche Fahrzeuge gilt, die nicht im Beitrittsgebiet, sondern im Ausland in Verkehr gebracht wurden und später reimportiert wurden. Grund dafür ist, dass da der Ort des Inverkehrbringens in der Vorschrift nicht genannt wird.



