Wettbewerbsrecht
Wer in einer Broschüre mit einer „Garantie bis zu fünf Jahre“ wirbt, muss in unmittelbarer Nähe dieses Hinweises auch die vollständigen Garantiebedingungen abdrucken – insbesondere dann, wenn sie die tatsächliche Garantie deutlich einschränken. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Ein Fahrradhändler hatte auf Seite zwei einer Werbebroschüre für E-Bikes den Hinweis „Garantie bis zu fünf Jahre!“ optisch besonders hervorgehoben. Die vollständigen Garantiebedingungen fanden sich in einer Fußnote auf Seite drei quer zur Leserichtung. Hier erfuhr der Leser, dass eine „landesweite Garantie“ gegeben werde. Käufer bekämen bei normaler Nutzung und Pflege des E-Bikes zwei Jahre Garantie auf Akku und Motor. Außerdem war dort von einem „landesweiten Netzwerk mit E-Bike Servicecentern“ und „Service bei Ihnen zu Hause, in ganz NRW!“ die Rede. Es gab sogar eine Landkarte mit Werkstattsymbolen. Allerdings hatte der aus den Niederlanden stammende Händler in Nordrhein-Westfalen kein einziges Servicecenter für E-Bikes. Ein Wettbewerbsverein mahnte den Händler wegen unlauteren Verhaltens ab und erhob Klage auf Unterlassung dieser Werbeaussagen.
Das Urteil
Das Landgericht Düsseldorf gab dem Wettbewerbsverein recht und erklärte die Werbung für unzulässig. Denn: „Verbraucher verstehen die Aussage ‚Garantie bis zu fünf Jahren‘ in der Regel so, dass der Händler ab dem Kaufdatum fünf Jahre lang Gewährleistung für Mängel an den E-Bikes bietet. Die Garantie war aber gar nicht so umfassend“, so Michaela Rassat. Die Garantiebedingungen hätten vielmehr die Gewährleistung für Akku und Motor – die wichtigsten Teile – auf zwei Jahre verkürzt und schränkten dies auch noch auf Fälle normaler Nutzung und Pflege ein. Die Art der Darstellung sei eine Irreführung des Verbrauchers: Wolle der Händler eine freiwillig gewährte Garantie derart einschränken, müsse dies in unmittelbarem optischen Zusammenhang mit der Garantiezusage geschehen und nicht an anderer Stelle in der Broschüre. „Auch die Aussage über das ‚landesweite Netzwerk von Servicecentern‘ war dem Gericht zufolge eine unzulässige Täuschung, da es diese Center überhaupt nicht gab“, ergänzt Rassat.
Was bedeutet das für Verbraucher?
„Händler dürfen potenziellen Kunden in der Werbung keine Serviceleistungen vorgaukeln. Garantieversprechen dürfen sie nicht im Kleingedruckten an anderer Stelle wieder zurücknehmen. Dies gilt nicht nur für E-Bikes“, erläutert die Rechtsexpertin. „Verbraucher können hier zwar keine direkten Ansprüche geltend machen. Sie können sich jedoch bei Verbraucherverbänden oder Wettbewerbsvereinen beschweren, damit diese Maßnahmen gegen unlautere Werbung einleiten.“ Generell gilt: Verbraucher sollten bei Werbebroschüren genau hinschauen: Werden Werbeaussagen an anderer Stelle widerrufen? Gibt es widersprüchliche Aussagen? Es kann auch nicht schaden, zu prüfen, ob der werbende Unternehmer überhaupt seine Identität preisgibt – mit voller Anschrift und Rechtsform des Unternehmens. Auch dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. September 2018, Az. 12 O 204/17