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Denkmalschutz soll grundsätzlich bestimmte Gebäude in einem bewohnbaren oder nutzbaren Zustand erhalten oder diesen wiederherstellen. Doch was sollen Eigentümer machen, wenn sich das geerbte oder gekaufte Denkmalhaus als bedenklich baufällig erweist? Ausnahmen bestätigen in Einzelfällen die Regel, dass Denkmalschutzbehörden sowohl Sanierung als auch Abriss genehmigen müssen.

Denkmalgeschütztes Haus nur mit Zustandsgutachten kaufen

Denkmalgeschützte Immobilien sehen von außen meistens in Ordnung aus, sind aber als alt an bröckelndem Fassadenputz oder einem morschen Schornstein zu erkennen. Bei der Besichtigung zeigen Verkäufe gerne die Sahnehäubchen der Innenräume, wünschen sich aber einen trüben Blick für kostspielige Baumängel. Laien als Kaufinteressenten sehen viele Details nicht mit der gleichen Expertise wie ein Gutachter. Dieser sollte am besten gleich zur Besichtigung mitgebracht werden. Oder es wird mit den Verkäufern von vornherein vereinbart, dass ein Gutachter den Zustand dokumentiert, um potenzielle Käufer auf Sanierungskosten und -erfordernisse aufmerksam zu machen.

Sanierung denkmalgeschützter Häuser oft Auflage der Denkmalschutzbehörde

Wird ein denkmalgeschütztes Haus saniert, schreibt die Denkmalschutzbehörde oft bestimmte Materialien vor. So müssen Wände aus Lehm und Stroh auch bei der Sanierung so original wie irgend möglich verwendet werden. Lehmfassaden dürfen je nach Architektur und kommunalen Grundsatzentscheidungen optisch dem Original entsprechen, technisch aber aus moderneren Putzmaterialien bestehen. Innenausbauten sind nur erlaubt, wenn die Arbeiten den originalen Raumschnitt mit möglichst originalen Holz-Bauteilen und Böden wiederherstellen. Schlimmstenfalls dürfen Hauskäufer ihre frisch erworbene Immobilie nicht abreißen, selbst wenn die Sanierungskosten die Abrisskosten überschreiten.

Denkmalgeschützte Details nachfertigen lassen

Strenge Auflagen gibt es bei Denkmalsanierungen für Bauelemente wie Türen und Fenster. Doch für so alte Haustüren gibt es oft keine Schlüssel mehr, oder die vorhandene Schließtechnik bietet null Schutz gegen Einbrecher. In solchen Fällen kann ein Schlüsseldienst ein optisch originales Schloss nachfertigen, und technisch wird der Verschluss modernen Schließmechanismen angepasst. Gut geeignet ist ein Türbeschlag in der Originalform, hinter dem sich Schließzylinder verbergen. Ebenfalls darf bei Fenstersicherungen gemogelt werden, ohne dafür mit Sanktionen rechnen zu müssen. Wichtig ist stets, die Architektur wie bei der Ersterbauung zu erhalten.

Schädlingsbekämpfung in Häusern unter Denkmalschutz

Unter und hinter alter Bausubstanz kann sich Ungeziefer oft jahrelang tummeln. Vor allem in solchen Gebäuden, in denen sich originale Einrichtung einstiger Bewohner stapelt, krabbeln die tierischen Hausbesetzer spätestens beim Entrümpeln um die Füße. Für die notwendige Beauftragung, beispielsweise bei https://www.cmb-kammerjaeger.de/, muss die Denkmalschutzbehörde nicht um Erlaubnis gefragt werden. Ganz im Gegenteil: Hauskäufer können sogar unter Fristsetzung zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung verpflichtet werden.

Sonderfall: Originalzustand wiederherstellen

Im Einzelfall kann die Denkmalschutzbehörde um eine Ausnahmegenehmigung gebeten werden. Niemandem tut es weh, wenn mithilfe erfahrener Architekten das morsche Denkmalhaus fällt und mit dem originalen Grundriss aus neuer Bausubstanz wiederhergestellt wird. Ziel des Gebäudeerhalts ist schließlich eine Aufwertung kommunaler Gesamtarchitekturen. Kalkuliert werden muss, ob wirklich diese Sonderbehandlung preiswerter als eine Sanierung ist. Auch der zeitliche Aufwand sollte beim Antrag auf Sondergenehmigung vorher kalkuliert und als Argument in die Verhandlung eingebracht werden.

Fazit:
Ein geerbtes oder gekauftes Traumhaus unter Denkmalschutz kann sich als zeitaufwändiges und kostspieliges Sanierungsobjekt entpuppen. In Einzelfällen gestattet die Denkmalschutzbehörde den Abriss. Gleichzeitig ergeht dann die Auflage, stattdessen ein neues Gebäude in originaler Optik am gleichen Standort zu errichten.