Bald beginnt an den meisten Hochschulen das Wintersemester. Wer zum Studienbeginn auszieht, merkt schnell: Das Studentenleben kann teuer sein. Um Miete, Internet, Lebensmittel und Freizeit zu finanzieren, sind viele dann auf einen Nebenjob angewiesen. Welche rechtlichen Regelungen bei Minijob, Werkstudententätigkeit und selbstständiger Arbeit für Studenten gelten und worauf sie achten sollten, weiß Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
Minijob oder Werkstudent?
Ein Nebenjob gehört für die meisten fest zum Studium dazu. Nicht nur um die eigenen Finanzen aufzubessern, sondern auch, um erste Erfahrungen im Berufsleben zu sammeln. „Dafür haben Studenten unterschiedliche Möglichkeiten: Neben Minijobs, Midijobs oder einer Anstellung als Werkstudent ist auch eine nebenberufliche Selbstständigkeit möglich“, weiß Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Wer studiert, darf bis zum sogenannten Grundfreibetrag, der für das Jahr 2024 bei insgesamt 11.604 Euro liegt, steuerfrei verdienen.“ Außerdem fallen nur wenige bis keine Sozialversicherungsabgaben an.
BAföG-Bezieher sollten vorsichtig sein: Wer mehr als 522,50 Euro monatlich (ab dem Wintersemester 2024/25: 556 Euro) dazuverdient, muss mit Abzügen rechnen und erhält eine geringere Förderung. Abweichende Beträge gelten für Pflichtpraktika und selbstständige Einkünfte.
Arbeiten als Mini- oder Midijobber
Minijobs als Kellner, Barkeeper oder Kassierer sind bei Studenten sehr beliebt. Der monatliche Verdienst bei einer solchen Tätigkeit darf maximal 538 Euro betragen. „Studierende haben dadurch den Vorteil, keine zusätzlichen Abgaben für Krankenversicherung sowie Arbeitslosen- und Pflegeversicherung leisten zu müssen“, erklärt Brandl. „Außerdem besteht die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.“ Studenten sparen sich dadurch zwar einen Teil ihres Gehalts, verlieren aber auch Ansprüche im Alter. „Eine Sonderform ist der Midijob, mit dem sie bis zu 2.000 Euro monatlich verdienen können, jedoch Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen“, so die ERGO Juristin. „Meist sind diese jedoch deutlich geringer als bei einer herkömmlichen Festanstellung.“
Arbeiten als Werkstudent
Mit einer Werkstudententätigkeit dürfen Studierende maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten und sind dann in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Rentenversicherungsbeiträge fallen trotzdem an und auch eine Krankenversicherung ist natürlich für alle Studenten Pflicht. „Auch mehr als 20 Stunden pro Woche sind erlaubt, wenn die Arbeitsstunden abends, nachts, am Wochenende oder in den Semesterferien liegen. Dann muss auch feststehen, wann die Überschreitung endet“, erläutert Brandl.
Innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, die kein Kalenderjahr sein müssen, dürfen Studenten in maximal 26 Wochen auch mehr als 20 Stunden arbeiten. „Arbeiten sie mehr, sind sie allerdings regulär sozialversicherungspflichtig,“ ergänzt die ERGO Juristin.
Selbstständig neben dem Studium
Auch eine Selbstständigkeit kann je nach Jobwunsch und Studiengang für so manchen sinnvoll sein. Vor allem in den Bereichen Grafikdesign, IT oder Musik. Studierende sollten auch hier unbedingt beachten, nicht mehr als 20 Stunden zu arbeiten. „Denn die Krankenkasse bewertet anhand der wöchentlichen Arbeitszeit, ob eine neben- oder eine hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegt“, erläutert Brandl. „Ist Letzteres der Fall, entfallen alle Vergünstigungen für Studenten.“ Bei einem Verdienst über 505 Euro im Monat endet zum Beispiel die Mitgliedschaft in der Familienversicherung. Wer die 20-Stunden-Grenze einhält, hat jedoch die Möglichkeit, eine günstige Krankenversicherung als Student abzuschließen.