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Mit Beschluss vom 27. Dezember 2021 hat das Verwaltungsgericht Cottbus einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, mit dem der Antragsteller sich gegen das Verbot der Stadt Cottbus vom 21. Dezember 2021 gewendet hat, pyrotechnische Gegenständen der Kategorien F2, F3 und F4 im Sinne des Sprengstoffgesetzes auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Gebiet der Stadt Cottbus in der Zeit vom 31. Dezember 2021 ab 0:00 Uhr bis zum 1. Januar 2022 24:00 Uhr zu verwenden.

Nach Einschätzung der 8. Kammer ist das auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für das Landes Brandenburg vom 23. November 2021 verfügte Verbot jedenfalls unter Berücksichtigung der ergänzenden Erwägungen der Stadt Cottbus offensichtlich rechtmäßig. Angesichts der nach wie vor besorgniserregenden Ausbreitung des Coronavirus und der damit einhergehenden anhaltend hohen Belastungen des Gesundheitssystems insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Omikron-Welle handelt es sich bei dem Verbot um eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Kontaktreduzierung und damit zur Reduzierung von Ansteckungsmöglichkeiten.

Denn das Zünden von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht stellt für eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen regelmäßig den wesentlichen Anreiz dar, sich in geselliger Stimmung nach draußen zu begeben und in Gruppen eng beieinander zu stehen. Berechtigt hat die Stadt Cottbus in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass sie mit einer 7-Tages-Inzidenz von 1.087,2 (Stand 23. Dezember 2021) den höchsten Wert im Land Brandenburg und den zweithöchsten deutschlandweit aufweist und dass die angespannte Lage, die in den Intensivstationen der Brandenburger Kliniken herrscht, am örtlichen Carl-Thiem-Klinikum bereits dramatische Züge annimmt.

Die durch das Verbot geschützten öffentlichen Interessen überwiegen deshalb das private Interesse des Antragstellers an der Verwendung der benannten Feuerwerkskörper, zumal sich das Verbot nicht auf den Bereich privater Flächen und auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 erstreckt.

Gegen den Beschluss (VG 8 L 399/21) steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.