Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 11. März 2024 (VG 5 L 233/23) einem Antrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) auf einstweiligen Rechtsschutz („Eilantrag“) gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von Legehennen teilweise stattgegeben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die ergangene immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens wiederhergestellt.
Mit Genehmigungsbescheid des Landesamtes für Umwelt vom 14. Dezember 2021 wurde der Agrargenossenschaft die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zum Halten von Legehennen mit 29.980 Hennenplätzen, einschließlich einer Freilauffläche, in Letschin, Gemarkung Ortwig, immissionsschutzrechtlich genehmigt. Der Anlagenstandort befindet sich im Außenbereich südlich der Ortschaft Ortwig auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Im Norden grenzt der Standort an das Europäische Vogelschutzgebiet „Mittlere Oderniederung“ an. Gegen die Genehmigung legte der BUND Widerspruch ein.
Das Landesamt für Umwelt ordnete mit Bescheid vom 30. März 2023 auf Antrag der Agrargenossenschaft die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung an. Der BUND stellte insoweit beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, dem das Verwaltungsgericht am 11. März 2024 teilweise stattgab.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) begründete die stattgebende Entscheidung damit, dass derzeit durchgreifende Zweifel daran bestehen, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz erteilt werden durfte. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets – worunter auch das Schutzgebiet „Mittlere Oderniederung“ fällt – zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.
Ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen. Anhand der bisher vorgelegten Unterlagen war nicht hinreichend nachvollziehbar, dass sämtliche projektbezogenen Wirkungen der Legehennenanlage hinreichend ermittelt und der Vorprüfung zu Grunde gelegt worden sind. Den bisher vorgelegten Unterlagen konnte nicht mit der gebotenen Sicherheit entnommen werden, dass Beeinträchtigungen des Schutzgebietes durch Keimübertragung über den in der Legehennenanlage anfallenden Hühnerkot auf die im unmittelbar angrenzenden Vogelschutzgebiet lebenden Wildvögel hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.
Im Rahmen der Vorprüfung wäre eine fachkundige veterinärmedizinische Bewertung vom Antragsgegner einzuholen gewesen. Die fachkundige Bewertung kann durch das Landesamt für Umwelt im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 11. März 2024, VG 5 L 233/23