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Die für das Polizei- und Ordnungsrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsge-richts Potsdam hat mit dem den Beteiligten soeben bekanntgegebenen Beschluss vom heutigen Tage dem Eilantrag der Anmelderin der Versammlung „Protestcamp zum Schutz des Waldes“ gegen die von ihr angegriffenen Auflagen in dem Bescheid des Polizeipräsidiums für das Land Brandenburg vom 15. März 2024 stattgegeben.

Das „Camp zum Schutz des Waldes“, auch zum „Thema der Wasserknappheit in der Region – gegen die Erweiterung der Tesla-Fabrik“, das sich als Fortsetzung und Fortentwicklung einer entsprechenden erstmalig am 29. Februar 2024 bis zum 15. März 2024 angemeldeten Versammlung versteht, befindet sich in einem Waldgebiet, das von den Erweiterungsplänen der Tesla-Fabrik in Grünheide betroffen ist. Mit Baumhäusern und ihrer ständigen Anwesenheit wollen die Versammlungsteilnehmer auf die Bewahrung von Wald und Natur hinweisen.

Das bisherige Areal hat eine Größe von 10 Fußballfeldern. Nunmehr soll wegen des Zulaufs von Teilnehmern die Fläche um etwa ein Zehntel und die Anzahl von 15 auf ca. 20 Baumhäuser erweitert werden. Das Polizeipräsidium hat mit dem angegriffenen Bescheid im Wesentlichen nicht nur diese Erweiterung abgelehnt, sondern ein Nutzungsverbot für die Baumhäuser ausgesprochen und deren Beseitigung angeordnet, außerdem die Versammlung zeitlich auf den 21. März 2024 begrenzt.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ist das Gericht der Auffassung, dass die zur Begründung der Auflagen vom Polizeipräsidium vorgetragenen allgemeinen Erwägungen zu einer Unvereinbarkeit des Protestcamps einschließlich der Baumhäuser mit naturschutzrechtlichen und baurechtlichen Vorschriften für die versammlungsrechtlich gebotene Gefahrenprognose nicht ausreichen.

Auch habe sich die Behörde nicht im gebotenen Maße mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Versammlungsfreit grundrechtlichen Schutz genießt, in den nur unter besonderen Bedingungen eingegriffen werden darf.

Daher war durch das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Auflagenbescheid wiederherzustellen.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberver-waltungsgericht Berlin-Brandenburg zu. Verwaltungsgericht Potsdam,

Beschluss vom 19. März 2024 – VG 3 L 221/24