Die Klage eines Windenergieunternehmens auf Genehmigung von vier Windenergieanlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Stadt Kyritz bleibt ohne Erfolg. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
Die Klägerin beantragte beim Landesamt für Umwelt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen. Die geplanten Anlagen mit einer Höhe von mehr als 200 m liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 2006. Dieser setzt zehn Sondergebiete für Windenergieanlagen fest und begrenzt die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen auf jeweils 100 m. Fünf Sondergebiete waren bereits bei Inkrafttreten des Bebauungsplans mit entsprechenden Windenergieanlagen bebaut. Weitere fünf Sondergebiete sind seit Bestehen des Bebauungsplans nicht bebaut worden. Das Landesamt für Umwelt lehnte die Genehmigungsanträge u.a. deshalb ab, weil die geplanten Anlagen der Klägerin die Höhenbegrenzung überschreiten.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan sei teilweise, nämlich hinsichtlich der fünf noch unbebauten Sondergebiete, funktionslos geworden. Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 100 m seien am Markt faktisch nicht mehr verfügbar und könnten nicht wirtschaftlich betrieben werden. Der Beklagte hielt dem entgegen, der Bebauungsplan diene weiterhin der Absicherung der vorhandenen Windenergieanlagen und sei deshalb nicht funktionslos.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Senats kommt es nicht darauf an, ob die im Bebauungsplan festgesetzte Höhenbegrenzung für die noch unbebauten Sondergebiete und die weiteren darauf bezogenen Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden sind. Denn die Unwirksamkeit dieser Festsetzungen hätte nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.
Jedenfalls hinsichtlich der bereits realisierten Windenergieanlagen behält er nach dem erkennbaren Willen der Gemeinde seine steuernde Wirkung für das Plangebiet. Da der Bebauungsplan die Errichtung von Windenergieanlagen auf die hierfür festgesetzten Sondergebiete beschränkt und sich das Vorhaben der Klägerin teilweise außerhalb dieser Sondergebiete befindet, ist es im Geltungsbereich des Bebauungsplans unabhängig von der Höhenbegrenzung bauplanungsrechtlich nicht zulässig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden.
Urteil vom 15. September 2026 – OVG 7 A 38/25 –



