„Notbremse“ nach drei Tagen Inzidenz-Wert über 100 in Potsdam - Landesregelung wird umgesetzt: Einzelhandel muss ab Mittwoch, 31. März, schließen Die Stadt Potsdam setzt die Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg um und zieht die vereinbarte „Notbremse“. Nachdem am heutigen Dienstag zum dritten Mal in Folge der Inzidenzwert über dem kritischen Wert von 100 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner liegt, müssen unter anderem alle Läden des Einzelhandels ab Mittwoch, 31. März, wieder schließen. Ausgenommen sind Läden für Waren des täglichen Bedarfs, wie zum Beispiel Supermärkte, Drogerien, Bäckereien oder Apotheken. Auch Museen und Gedenkstätten bleiben ab Mittwoch geschlossen. Die Regelungen gelten für vorerst zwei Wochen, also mindestens bis zum 13. April.
Somit gelten ab Mittwoch in Potsdam entsprechend der Eindämmungsverordnung des Landes, §26 Absatz 2, folgende Regelungen:
- der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
- die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
- die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet - Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen,
- Individualsport ist auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig, - Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken sind für den Publikumsverkehr geschlossen.
Geöffnet unter Maßgabe der in der Eindämmungsverordnung des Landes geregelten Maßnahmen bleiben der Großhandel, Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Tankstellen, Tabakwarenhandel, Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären
Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente, Banken und Sparkassen sowie Poststellen, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge sowie Abhol- und Lieferdienste.
Mit Inkrafttreten einer neuen Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg gelten die darin festgelegten Regelungen.