Das Brandenburger Landeskabinett hat am Donnerstag eine neue Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Diese tritt am Montag, den 15. November 2021, in Kraft und gilt zunächst für drei Wochen. Aufgrund des zuletzt deutlich erhöhten Infektionsgeschehens enthält die neue Verordnung einige zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus.
So gilt in Brandenburg ab 15. November 2021 in gastronomischen Einrichtungen grundsätzlich die sogenannte 2G-Regel. Das bedeutet, dass nur gegen das Coronavirus geimpfte sowie genesene Personen Zugang zu Restaurants und Gaststätten haben. Ausgenommen sind Kinder unter zwölf Jahren. Auch in Schwimmbädern, Diskotheken und auf Festivals sowie bei der Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen (z.B. Sporthalle) durch volljährige Sportausübende gilt diese Regelung. Für die Bereiche Beherbergung (mit Ausnahmen für Camping sowie Ferienhäuser und -wohnungen), Busreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge sowie Kultur, hier insbesondere Theater, Konzerthäuser und Kinos, ist die Anwendung der 2G-Regel ebenfalls vorgesehen sowie auch bei allen Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter.
Nach der 3G-Regel – hier haben auch Personen Zutritt, die negativ auf das Coronavirus getestet wurden – kann bei körpernahen Dienstleistungen, wie zum Beispiel Friseur-Dienstleistungen, verfahren werden. Davon ausgenommen sind medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen. Hier entfällt die Testpflicht, es muss jedoch eine medizinische Maske getragen werden.
In Schulen gilt entsprechend der neuen Corona-Verordnung nun auch für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 eine Maskenpflicht. Bisher mussten nur Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7 eine medizinische Maske im Unterricht tragen. Außerdem soll die Testfrequenz in Schulen von bisher zwei auf drei Corona-Tests pro Woche erhöht werden.
Neu ist die Maskenpflicht im Hort: In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht nun für alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Maskenpflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen.
Verschärft wird zudem die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr. Fahrgäste müssen hier künftig eine FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske tragen. Update/ bitte beachten Sie die angefügte Aktualisierung unserer Mitteilung. In der vorigen Fassung stand, dass im Öffentlichen Personen mit Umsetzung der neuen Eindämmungsverordnung eine FFP2-Maske zu tragen sei. Dies ist nicht richtig, da im ÖPNV in Brandenburg entsprechend der neuen Verordnung weiterhin auch eine medizinische Maske getragen werden kann.
Zum Schutz besonders vulnerabler Personengruppen wird zudem das Besuchsrecht in Pflegeeinrichtungen verschärft: Mit der neuen Corona-Eindämmungsverordnung dürfen Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und Bewohnerinnen und Bewohner in Alten- und Pflegeheimen jetzt höchstens von zwei Personen täglich besucht werden. Diese Personenbegrenzung gilt nicht für die Begleitung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
Neu ist auch, dass sich in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens jetzt auch immunisierte Beschäftigte zweimal pro Woche und immunisierte Besucherinnen und Besucher vor jedem Besuch testen sollen.
Weitere Informationen zur neuen Eindämmungsverordnung finden Sie HIER.