Die Bundesregierung hat heute die vom Bundesminister für Digitales und Verkehr, vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz und von der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz vorgelegte Zwölfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung beschlossen. Nachdem im vergangenen Oktober die Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kraft getreten ist, waren Folgeänderungen in der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift erforderlich. Der Bundesrat hat am 21.03.2025 zugestimmt.Aufgrund kleinerer Änderungen des Bundesrats war eine erneute Befassung des Bundeskabinetts erforderlich. Die Verwaltungsvorschrift setzt die Änderungen der StVO-Novelle damit ab sofort um und stellt sicher, dass die neuen Regelungen schnell in der Verwaltungspraxis ankommen. Sie verschafft den Kommunen bei der Anwendung außerdem die erforderliche Rechtssicherheit.
Bundesverkehrsminister Dr. Volker Wissing: „Die Anpassung der StVO trägt dem Wunsch vieler Kommunen nach mehr Flexibilität Rechnung und gibt ihnen die Möglichkeit, den Klima- und Umweltschutz im Verkehrsbereich stärker zu berücksichtigen. Die Novelle ist ein großer Schritt in Richtung einer modernen, klimafreundlichen, fortschrittlichen und sicheren Mobilität. Ich begrüße daher den heutigen Beschluss im Kabinett zur erforderlichen Verwaltungsvorschrift zur StVO-Novelle. Dieser schafft ab sofort die Voraussetzungen, dass die neuen Regelungen schnell und rechtssicher von den Verwaltungen umgesetzt werden können."
Die im Oktober 2024 in Kraft getretene Novelle der StVO ermöglicht den Kommunen größere Spielräume bei der Gestaltung des Straßenverkehrs vor Ort.
Zu den Neuerungen im Detail:
Erleichterte Tempo-30-Regelungen innerorts
Verkehrsbehörden können in Zukunft leichter eine Tempobeschränkung von 30 Kilometer pro Stunde anordnen, und zwar in Bezug auf Vorfahrtstraßen, Spielplätze und viel genutzte Schulwege. Ein Lückenschluss zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen im Abstand von bis zu 300 Meter war bereits möglich, um den Verkehrsfluss zu verbessern. Nunmehr wurde der mögliche Lückenschluss auf 500 Meter verlängert.
Flexiblere Anordnung von Bewohnerparken für Behörden
Länder und Kommunen können schon bei drohendem Parkraummangel Bewohnerparken anordnen, um einem erheblichen Parkdruck, wo vermeidbar, vorzubeugen. Bisher war das nur als Reaktion auf eine erhebliche Belastung durch parkende Fahrzeuge möglich. Künftig ist es einfacher, auf Basis von Prognosen den Parkraum vorausschauend so zu ordnen, dass die negativen Auswirkungen auf die Umwelt und das Stadtbild möglichst geringgehalten werden.
Erleichterte Einrichtung von Sonderfahrstreifen
Länder und Kommunen können Sonderfahrspuren für verschiedene Mobilitätsformen erproben – befristet bis zum 31. Dezember 2028. Denkbar sind zum Beispiel Spuren ausschließlich für elektrisch oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge oder für Fahrgemeinschaften.
Erleichterte Anordnung von Bussonderfahrstreifen
Die Anordnung von Bussonderfahrstreifen wird erleichtert. Das schützt den Linienverkehr besser vor Störungen und begünstigt einen geordneten, zügigen Betriebsablauf im öffentlichen Personennahverkehr.
Bereitstellung angemessener Flächen für fließenden und ruhenden Fahrrad- und Fußverkehr
Den Kommunen soll es erleichtert werden, angemessene Flächen für den Fahrrad- und Fußverkehr bereitzustellen. Praktische Erfahrungen in den Ländern zeigen, dass diese Maßnahmen spürbar dazu beitragen können, dass der Umwelt- und Klimaschutz sowie der Gesundheitsschutz verbessert oder die geordnete städtebauliche Entwicklung unterstützt werden. Die Leichtigkeit des Verkehrs muss dabei berücksichtigt werden und es darf keine Abstriche bei der Sicherheit geben.
Einheitliches Verkehrszeichen „Ladebereich“
Daneben wird ein einheitliches Verkehrszeichen für Ladebereiche eingeführt. Die vorher bestehenden unterschiedlichen Möglichkeiten zur Ausweisung von Zonen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen haben sich in der Praxis nicht in vollem Umfang bewährt. Klar gekennzeichnete, gesonderte Parkflächen für das Be- und Entladen sollen Abhilfe schaffen und gerade das Halten und Parken in zweiter Reihe eindämmen.
Abschaltverbot von Notbremsassistenzsystemen
Die Verordnung führt zudem ein Abschaltverbot von Notbremsassistenten für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen ab einer Geschwindigkeit von über 30 Kilometer pro Stunde ein. Mit dieser technischen Hilfe kann die Anzahl und Schwere von Auffahrunfällen deutlich verringert werden. Das Ausschalten des Systems birgt eine hohe Gefahr für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.