Im Landkreis Havelland sind mit Stand vom Freitag, den 23. April 2021, seit Beginn der Corona-Pandemie insgesamt (Stand: 04.04) 5670 Personen positiv auf Covid-19 getestet worden. Insgesamt gelten 5056 Personen inzwischen als genesen (Vorwoche: 4857), 171 Havelländer sind mit Covid-19 verstorben (Vorwoche: 168). Damit sind aktuell 407 Havelländer nachweislich mit dem Coronavirus infiziert (Vorwoche: 394). Die 7-Tage-Inzidenz liegt bei (Stand: 24.04) 122,1 (Vorwoche: 139,04). Im Zusammenhang mit den Corona-Neuinfektionen der zurückliegenden Woche wurden durch das havelländische Gesundheitsamt 341 Kontaktpersonen unter Quarantäne gestellt. Insgesamt befinden sich im Havelland aktuell 533 Personen in Quarantäne, seit Beginn der Corona-Pandemie waren mehr als 18.000 Havelländer in Quarantäne. Corona-Fälle in Gemeinschaftseinrichtungen sind zuletzt in einem Hort in Falkensee, in einem Übergangswohnheim in Rathenow sowie in zwei Betrieben in Ketzin/Havel und Falkensee aufgetreten.
Termine für die beiden havelländischen Impfzentren in Falkensee und Rathenow können derweil weiterhin ausschließlich im Internet über den Impfterminservice unter www.impfterminservice.de/impftermine oder telefonisch unter 116 117 vereinbart werden. Neue Impftermine werden dabei in unregelmäßigen Abständen immer erst dann freigeschaltet und können gebucht werden, wenn neue Impfstofflieferungen für die Impfzentren zugesagt wurden.
Der Leiter des havelländischen Corona-Krisenstabes Dennis Granzow bitte daher alle Bürgerinnen und Bürger des Landkreises: „Bitte versuchen Sie sich regelmäßig über die genannten Wege einen Termin in einem der beiden Impfzentren des Havellandes zu buchen. Wir haben diese Zentren eingerichtet, um den Havelländern weite Wege in andere Landkreise zu ersparen. Immer wenn wir die Bestätigung zu neuen Impfstofflieferungen bekommen, geben wir kurzfristig weitere Termine zur Buchung frei.“ Weitere Informationen zum Coronavirus hat der Landkreis Havelland auf seiner Internetseite unter www.havelland.de/coronavirus zusammengestellt.Ergänzende Bekanntmachung hinsichtlich der Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner*innen mit dem SARS-CoV-2-Virus
A) Bundesrechtliche Regelungen
Gemäß § 28b Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) gelten mit der Bekanntmachung bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen:
1. private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt;
2. der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:
a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
b) der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
c) der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
d) der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,
e) der Versorgung von Tieren,
f) aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder
g) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen;
3. die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, ist untersagt;
4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass
a) der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,
b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und
c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist;
abweichend von Halbsatz 1 ist
a) die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig, wobei die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a bis c entsprechend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden;
b) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation
(Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt;
5. die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt; dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos; die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucherin oder den Besucher, ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird;
6. die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn
a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;
für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;
7. die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt; dies gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden; von der Untersagung sind ausgenommen:
a) Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung,
b) gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen,
c) Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
d) die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
e) nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise zum Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist;
ausgenommen von der Untersagung sind ferner die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen; erworbene Speisen
und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden; der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig;
8. die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist;
9. bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder ‑fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist anzustreben; für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz);
10. die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt.
B) Schulen
Gemäß § 28b Absatz 3 IfSG ist die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte; die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden.
Der Präsenzunterricht in Schulen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ist untersagt.
Für die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe, in den Abschlussklassen und in dem letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs, sowie ab dem 3. Mai 2021 in den weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, den Förderschulen sowie den Schulen des zweiten Bildungsweges findet der Unterricht im Wechsel von Distanz- und Präsenzunterricht statt.
Soweit nach § 28b Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes der Betrieb von erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen untersagt ist, ist eine Notbetreuung nach Maßgabe des § 18 Absatz 5 und 6 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung einzurichten.
C) Versammlungen
Darüber hinaus sind gemäß § 5 Absatz 2 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg in der Fassung vom 23.04.2021 ab dem Tag nach der erneuten Bekanntgabe für die Dauer von mindestens drei Tagen Versammlungen unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und mit höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter den Voraussetzungen des § 5 Absatzes 1 zulässig.
D) Bußgeld
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die o.g. Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig gemäß § 25 Abs. 1 Siebten SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummern 11a bis 11m, 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, § 25 Absatz 2 der Siebten SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg i.V.m. § 73 Absatz 2 IfSG.
E) Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Anordnung gilt ab dem Folgetag der erneuten Bekanntmachung der Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus, mithin seit dem 24.04.2021.
Unterschreitet ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen der Punkte A) und B) an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen gemäß § 28b Absatz 1 IfSG außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage.
Die Untersagung von Versammlungen mit mehr als 100 Teilnehmern gemäß Punkt C) endet, sobald nach Ablauf der dreitägigen Mindestgeltungsdauer der Sieben-Tage-Inzidenz-Wert von 100 unterschritten wird.