rep24 logo 2011 2

Das Online-Magazin in Brandenburg

Der Onlinehandel mit Lebensmitteln wächst während der Corona-Krise rasant. Viele haben Angst, sich beim Einkaufen anzustecken. Gerade auch für Menschen mit Vorerkrankungen ist der Onlinehandel eine gute Alternative. Aber was, wenn sich die Kunden bei der Bestellung vertan haben? Oder die Ware beschädigt oder verschimmelt ist? Gilt bei Lebensmitteln auch das zweiwöchige Rückgaberecht des Onlinehandels? Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, klärt auf, welche Ausnahmen es beim Einkauf im virtuellen Supermarkt gibt.

 

Rechtlicher Hintergrund

Anders als im Laden gilt online: Wer etwas bestellt, hat das Recht, die Ware bis zu 14 Tage nach Erhalt ohne Angabe von Gründen wieder zurückzuschicken und den Preis erstattet zu bekommen. Notwendig ist nur ein Widerruf gegenüber dem Händler. „Das heißt: Der Kunde kann den Vertrag auch dann lösen, wenn ihm die Ware beispielsweise nicht gefällt“, erläutert Michaela Rassat. Denn bei Bestellungen im Internet können Kunden die Ware nicht ausprobieren oder begutachten wie im Laden. „Das sogenannte Widerrufsrecht gilt grundsätzlich auch für den Onlinehandel mit Lebensmitteln“, weiß die Rechtsexpertin.

Leicht verderbliche Ware

Für bestimmte Produkte gelten jedoch Ausnahmen. Händler müssen allerdings explizit darauf hinweisen. Laut § 312g Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Waren, „die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde“, von einer Rücksendung ausgeschlossen. „Welche Produkte das konkret sind, ist nicht festgelegt. Allerdings bietet die sogenannte Lebensmittelhygiene-Verordnung Orientierung“, so Rassat. Die Verordnung besagt, dass dazu Lebensmittel zählen, die in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit verderben und deren Frische nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann. Darunter fallen alle frischen Waren wie Obst, viele Arten von Gemüse, Milchprodukte, Fleisch oder Fisch. Diese sind somit vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Dasselbe gilt auch für Waren, deren Verfallsdatum schnell überschritten ist. Mit dem Verfallsdatum ist in diesem Fall nicht das Mindesthaltbarkeitsdatum gemeint, sondern das Verbrauchsdatum, das bei besonders leicht verderblichen Lebensmitteln, zum Beispiel bereits geschnittenem Salat, anzugeben ist.

Versiegelte Ware

Eine weitere Ausnahme gilt bei Produkten, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn der Käufer die Versiegelung entfernt hat. Öffnen Kunden daheim die Verpackung der Waren und entfernen damit die „Versiegelung“, sind diese also ebenfalls vom Widerrufsrecht ausgeschlossen und können nicht mehr zurückgeschickt werden. „Das gilt zum Beispiel für Fertiggerichte, bei denen die Käufer eine Versiegelung entfernt haben. Ob beispielsweise eine einfache Verpackungsfolie bei Lebensmitteln als Siegel gilt, ist allerdings noch nicht höchstrichterlich entschieden“, erläutert die Rechtsexpertin. Ebenfalls ausgeschlossen sind Lebensmittel in Konserven und anderen für Haltbarkeit sorgenden Verpackungen, etwa Gläser oder Flaschen, wenn der Käufer die Verpackung beziehungsweise das Behältnis geöffnet hat. Gut zu wissen: Schließen Online-Supermärkte beispielsweise in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Waren über die gesetzlichen Regelungen hinaus von einem Widerruf aus, ist dies nicht zulässig.

Was gilt bei falscher oder beschädigter Lieferung?

Wie beim Onlineshopping von Kleidung gilt auch beim Einkauf im virtuellen Supermarkt: Wer falsche, beschädigte oder beispielsweise verdorbene Ware erhält, kann diese reklamieren. Sind beim Transport zum Beispiel der Joghurt und das Mehl aufgeplatzt oder kommen die Tomaten zerquetscht und die Himbeeren verschimmelt an, hat der Kunde verschiedene Möglichkeiten. „Er kann mit Fristsetzung eine Ersatzlieferung vom Händler verlangen. Weigert sich dieser oder schlagen zwei Versuche der Nachbesserung fehl, kann der Käufer seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und bekommt dann den Kaufpreis erstattet“, so Rassat. „Auch hier sind abweichende Regelungen in den AGB, die den Kunden beispielsweise eine Transportgefahr zusprechen, unwirksam.“